Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
conwert Immobilien Invest SE: EINLADUNG zu der 13. ordentlichen Hauptversammlung
Wien
(pta014/09.04.2014/09:45 UTC+2)
conwert Immobilien Invest SE, Wien, FN 212163 f (die "Gesellschaft"): EINLADUNG zu der am 7. Mai 2014 um 10 Uhr, Wiener Zeit, im Haus der Industrie, Schwarzenbergplatz 4, 1031 Wien, stattfindenden 13. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 samt Konzernanhang und -lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des Geschäftsführenden Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2013.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2013.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2013.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014.
6. Wahlen in den Verwaltungsrat.
7. Beschlussfassung über die Vergütung für den Verwaltungsrat ab dem Geschäftsjahr 2015.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung des aufgrund der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 4. Juni 2007 und 27. Mai 2008 bestehenden bedingten Kapitals unter gleichzeitiger Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu 64.019.450,- EUR durch Ausgabe von bis zu 12.803.890 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stückaktien gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die auf Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 27. Mai 2008 ausgegeben wurden, oder an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die auf Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 7. Mai 2014 ausgegeben wurden.
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats, für fünf Jahre ab Beschlussfassung, gemäß § 174 Abs 2 AktG Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis zu 12.803.890 Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 64.019.450,- EUR verbunden ist, auszugeben (Wandelschuldverschreibungen 2014); sowie gegebenenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre in Bezug auf die emittierten Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm § 153 AktG zur Gänze oder teilweise auszuschließen. Die Wandelschuldverschreibungen können nur zur Refinanzierung der auf Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 und/oder 15. April 2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden.
10. Beschlussfassung über die im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 8 erforderliche Änderung der Satzung in § 4.
11. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Hinblick auf die Anpassung des § 20 Abs 2 und Abs 4 der Satzung an § 10a Abs 1 AktG und § 262 Abs 20 AktG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen sind gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 16. April 2014, unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen sein wird;
+ Gewinnverwendungsvorschlag des Geschäftsführenden Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz;
+ UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 samt Anhang und Lagebericht;
+ Corporate Governance-Bericht;
+ IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 samt Konzernanhang und lagebericht;
+ Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
+ Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz;
+ Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6;
+ Gegenüberstellung des § 4 der Satzung und des § 20 der Satzung in der bisherigen und in der zur Änderung vorgeschlagenen Form;
+ Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 38 Abs 2 SE-Gesetz iVm 174 Abs 4 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 16. April 2014, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (= 5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4 (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 16. April 2014, zugeht, und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.conwert.at) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4 (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 25. April 2014, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 30. April 2014, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 9. Juni 2014, auf der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen Frau Mag. Angela Lutz.
2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
+ Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
+ Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
+ Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000697750,
+ Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,
+ Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein. Gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung ist für Depotbestätigungen die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
2.5. Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.
Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den Verwaltungsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 25. April 2014, in der oben unter Punkt 2.2 (Beschlussvorschläge von Aktionären) angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
3. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Sonntag, 27. April 2014, 24:00 Uhr.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 2. Mai 2014, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
4. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß Art 53 SE-VO iVm § 113 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Geschäftsführenden Direktoriums darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter jedoch nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform.
Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend.
Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den drei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail) jedenfalls bis 6. Mai 2014, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen können vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, übermittelt werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis 6. Mai 2014, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter Punkt 3 (Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 6 und 7 AktG)) beschrieben sind, zu erfüllen haben.
5. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 426.796.365,- EUR und ist in 85.359.273 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per 8. April 2014, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 2.576.464 eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 82.782.809 Stimmrechte bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B.: Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im April 2014
Der Verwaltungsrat
(Ende)
Aussender: |
conwert Immobilien Invest SE Alserbachstraße 32 1090 Wien Österreich |
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Ansprechpartner: | Dr. Clemens Billek | |
Tel.: | +43 / 1 / 521 45-700 | |
E-Mail: | cwi@conwert.at | |
Website: | www.conwert.at | |
ISIN(s): | AT0000697750 (Aktie) | |
Börse(n): | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |