Ministerrat beschließt neues Maßnahmenpaket zur Stärkung gemeinnütziger Vereine und kleiner Betriebe
Speziell bei der Registrierkassenpflicht sind Erleichterungen geplant
Wolfgang Zwettler (Foto: CONSULTATIO) |
Wien (pts028/22.06.2016/14:50) "Mit einem Bündel von Maßnahmen wurden bei der Registrierkassenpflicht insbesondere für gemeinnützige Vereine Erleichterungen beschlossen. Wie diese im Detail gesetzlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten", berichtet CONSULTATIO-Partner und Steuerexperte Wolfgang Zwettler. "Nach der großen Aufregung rund um die Einführung der Registrierkassenpflicht wollte die Regierung offensichtlich ein Zeichen setzen", ergänzt Zwettler.
Erleichterungen für Vereine
Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts wie Feuerwehren sollen weitgehend vereinheitlicht werden. So soll für Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr die Registrierkassenpflicht fallen. Bisher konnten gemeinnützige Vereine lediglich Feste im Ausmaß von 48 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten.
Auch für politische Parteien sollen - im Sinne einer Harmonisierung - die gleichen Regelungen gelten wie für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Vereine. "Dies allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht", bemerkt Steuerexperte Wolfgang Zwettler. Ortsüblichkeit heißt, wenn der Jahresumsatz eine Grenze von 15.000 Euro nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz und Dauer für kleine Vereinsfeste gemeinnütziger Vereine bzw. für Feste von politischen Parteien gelten jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit wie Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion. "Und das unabhängig von ihrer Rechtsstruktur", erklärt Zwettler.
Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied möglich sein, ohne dass damit ein Steuerschaden für den Verein entsteht. "Ein Beispiel dafür wäre eine Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier", sagt Zwettler.
Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert. Für Kantinenbetriebe von gemeinnützigen Vereinen wie ein Fußballverein soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.
Erleichterungen für Unternehmen und Landwirtschaft
Für Unternehmen gibt es ebenfalls eine Erleichterung in Bezug auf die Registrierkassenpflicht: Die Registrierkassenpflicht entfällt für Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, wenn der Jahresumsatz der außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten 30.000 Euro nicht überschreitet. "Bekannt auch unter der Kalte-Hände-Regelung", ergänzt CONSULTATIO-Steuerexperte Zwettler.
Unternehmen bekommen auch länger Zeit für die Umstellung: Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen soll von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden.
Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen. Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben für Umsätze bis zu 30.000 Euro.
Familienhafte Mithilfe zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft
Die Mitarbeit von nahen Angehörigen in Familienbetrieben soll weniger bürokratisch werden. Helfen Familienangehörige im Unternehmen kurzfristig aus, dann handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um "familienhafte Mithilfe". "Unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen hat die vollziehende Behörde bereits ein Merkblatt erarbeitet", informiert Zwettler.
Gastronomen und gemeinnützige Vereine können in Zukunft leichter zusammenarbeiten, da bei kleinen Vereinsfesten die steuerlichen Begünstigungen für den Verein durch eine Zusammenarbeit nicht verloren gehen.
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