pts20180827040 Technologie/Digitalisierung, Forschung/Entwicklung

ÖVSV warnt vor einer Marginalisierung des Amateurfunks auf Spielzeug-Niveau

Zivilschutz in Gefahr - Widerspruch zu internationalen Verträgen


Wr. Neuedorf (pts040/27.08.2018/22:35) Im Telekommunikationsgesetz (TKG) soll die 5G-Strategie der Bundesregierung umgesetzt werden. Überraschend für alle Betroffenen wird auch das Amateurfunkgesetzt in das TKG eingearbeitet. Der Österreichische Versuchssender Verband (ÖVSV), die Interessensvertretung der der Funkamateurinnen und Funkamateure in Österreich zeigt die Problemstellungen auf, die sich aus diesem legistischen Vorhaben für die Wirtschaft, die Gesellschaft aber vor allem auch für den Not- und Katastrophenschutz ergeben.

ÖVSV-Präsident Ing. Michael Zwingl erklärt: "Der geplante Entwurf des TKG würde zu einer erheblichen Schlechterstellung des Amateurfunkdienstes führen. Selbst in der Presseaussendung des BMVIT zum Thema wurden die Befürchtungen der Funkamateure nicht entkräftet, sondern bestätigt. Der Amateurfunkdienst ist wichtig für den Not- und Katastrophenschutz in Österreich sowie für die praktische Ausbildung von Ingenieuren für die österreichische Wirtschaft. Trotz dieser essentiellen Unterstützung für die Gesellschaft wird der Amateurfunk fälschlicherweise mit Spielzeug verglichen."

Michael Kastelic, der Vizepräsident des ÖVS ergänzt: "Österreich stellt durch seine gebirgige Lage eine Herausforderung für jegliche Art von funkbasierter Kommunikation dar. Um möglichst weitreichende Kommunikation auch an ungünstigen Standorten zu ermöglichen, betreibt der ÖVSV wichtige Infrastrukturkomponenten für eine flächendeckende Funkkommunikation, die gerade bei Krisen und Katastrophen dem Zivilschutz in Österreich nützen, da sie den Informationsaustausch ermöglichen, wenn jede andere Daten- und Sprachverbindung ausfällt."

Das ÖVSV-Präsidium zeigt die essentiellen Problemfelder des Gesetzesvorhabens auf:

Aufhebung der Genehmigungen verfassungsrechtlich bedenklich

Im Entwurf des BMVIT für den Amateurfunkdienst wird nicht nur das Amateurfunkgesetz aufgehoben, sondern auch neben vielen anderen Änderungen die unbefristeten, persönlich ausgestellten Genehmigungen widerrufen. Bisher wird eine unbefristete Bewilligungsurkunde ausgestellt, für die jährliche Gebühren anfallen. Eine Aufhebung der persönlichen und unbefristeten Genehmigungen ohne Begründung erscheint als unverhältnismäßiger Eingriff der in der Verfassung verankerten Persönlichkeitsrechte.

Bürokratischer Mehraufwand

Zwingl erklärt: "Der Funkamateurin oder dem Funkamateur wird eine weltweit gültige Genehmigung ausgestellt. Diese wird offiziell von der Behörde mittels eines Ausweises mit Unterschrift und Stempel bescheinigt und im In- und Ausland überprüft - so wie auch der Führerschein im Ausland einfach von der Behörde/einem Polizisten auf Richtigkeit geprüft werden kann." Wenn diese Genehmigungen regelmäßig neu ausgestellt werden müssen, ist ein erheblicher Mehraufwand in der Verwaltung erforderlich.

Kein frequenzökonomischer Nutzen

Weiteres ist auch kein frequenzökonomischer Nutzen ableitbar. Bei einer Bewilligung nach dem TKG wird zumeist ein Frequenzspektrum für eine Anwendung gebunden (Betriebsfunk, Mobilfunk, etc.). Bei diesen erscheint eine Befristung von Vorteil, da nach dem Ablauf der Genehmigung dieses Frequenzspektrum wieder neu, für andere Nutzer und Technologien freigegeben werden kann. Durch das Erlöschen einer Amateurfunkgenehmigung ist das jedoch nicht gegeben und daher auch nicht begründbar.

Im Widerspruch zu internationalen Verträgen

Kastelic zeigt sich überrascht, dass in der Presseaussendung des BMVIT verschiedene "Funkanwendungen" fälschlicherweise als "Funkdienste" bezeichnet werden: "Die ITU (International Telecommunication Union - internationale Fernmeldeunion) regelt in der VO-Funk die wichtigen FunkDIENSTE. Diese sind zum Beispiel der Flugfunkdienst, der Rundfunkdienst, der Seefunkdienst und auch der Amateurfunkdienst. Der internationale Fernmeldevertrag verpflichtet Staaten, diesen Funkdiensten entsprechende Rechte einzuräumen. Die in der Presseaussendung angeführten niederrangen Funkanwendungen unterscheiden sich hingegen maßgeblich von einem Funkdienst. CB-Funk, SRD, Datenübertragung in Sportgeräten, Bluetooth, WLAN, Spielzeuge, Modellfunksteuerungen, Audioübertragungen sind "allgemein genehmigte Anwendungen" die zum Beispiel keinen Schutz vor Störungen garantieren und zu keinen Gebühren verpflichten. Eine derartige Vermischung mit dem Amateurfunkdienst richtet sich gegen die völkerrechtlichen Vereinbarungen der ITU und weist auch auf wenig Verständnis für die Materie hin."

Zwingl betont abschließend: "Der ÖVSV ist weiterhin zuversichtlich, in Gesprächen mit dem BMVIT eine Lösung zu finden, die für beide Seiten einen gangbaren Weg darstellt und alle offenen Punkte zufriedenstellend abschließt. Gerne bietet sich der ÖVSV für ein erstmaliges Gespräch mit Herrn Generalsekretär Reichhardt an, um ihm die Befürchtungen der österreichischen Funkamateurinnen und Funkamateure darlegen zu können."

Über den ÖVSV
Der Österreichische Versuchssenderverband (ÖVSV) ist die Interessensvertretung der Funkamateurinnen und Funkamateure in Österreich. Die Kernaufgabe des ÖVSV ist die Förderung des völkerrechtlich geregelten Amateurfunkdienstes und seiner Mitglieder. Der ÖVSV vertritt die Interessen des Amateurfunks gegenüber Ministerien und Behörden in der Republik Österreich zum Erhalt und zur Erweiterung der für den Amateurfunk nutzbaren Frequenzbereiche sowie bei der Festlegung von Normen und Grenzwerten für störungsfreien Funkbetrieb.

Weitere Informationen über den ÖVSV finden Sie unter: http://www.oevsv.at

(Ende)
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