Neu ab 2019: Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Steuerexpertin und TPA-Partnerin fasst wichtigste Änderungen im Überblick zusammen
Wien (pts024/03.12.2018/11:30) Der Familienbonus Plus löst ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ab. Was sich konkret ändert, hat Steuerexpertin und TPA-Partnerin Monika Seywald zusammengefasst.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag. Er vermindert also die zu zahlende Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Wer keine Steuern zahlt, bekommt den Familienbonus Plus nicht, jedoch den Kindermehrbetrag, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).
Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhält. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert. Für Kinder in Drittstaaten haben Sie keinen Anspruch.
Der Familienbonus Plus beträgt (für Kinder in Österreich):
- Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 125 - somit EUR 1.500 pro Jahr;
- Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 41,67 - somit EUR 500 pro Jahr.
Geltendmachung in der Steuererklärung und Aufteilung
Mit der Steuererklärung kann der volle Absetzbetrag beantragt werden. Alternativ kann er aber auch auf beide Elternteile (Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen.
Für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr - bzw. bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe bis zum sechzehnten Lebensjahr - können Anspruchsberechtigte unter gewissen Voraussetzungen eine Aufteilung von 90 % zu 10 % in den Jahren 2019 bis 2021 beantragen:
1. Für das Kind muss mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
2. Es müssen entsprechende Kinderbetreuungskosten vorliegen.
3. Ein Elternteil hat im Kalenderjahr überwiegend die Kinderbetreuungskosten geleistet.
4. Dieser Elternteil muss weiters mindestens EUR 1.000 im Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für das Kind geleistet haben.
Berücksichtigung in der Lohnverrechnung
Für Selbständige kann der Familienbonus Plus nur über die Steuererklärung beantragt werden, für Dienstnehmer kann er auch schon über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der Dienstnehmer muss seinem Dienstgeber auf einem amtlichen Formular (E 30) das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. Diese Erklärung muss der Dienstgeber zum Lohnkonto nehmen.
Um sicherzustellen, dass der Familienbonus Plus nicht ungerechtfertigt oder in unrichtiger Höhe zuerkannt wird und damit eine Haftung des Dienstgebers ausgelöst wird, ist zusätzlich zu den allgemeinen Angaben ein Nachweis über die Anspruchsberechtigung vorzulegen:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen Partner ist dies die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind.
- Bei Personen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung und hinsichtlich der tatsächlichen Leistung etwa durch Kontoauszüge erfolgen.
Wird eine 90/10-Aufteilung gewünscht, ist dies nicht im Rahmen der Lohnverrechnung möglich, sondern muss in der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung beantragt werden.
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag von EUR 250 pro Jahr steht jenen Eltern zu, die keine oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter EUR 250 und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der Steuer und EUR 250 als Kindermehrbetrag zu erstatten.
Wie der Familienbonus Plus ist auch der Kindermehrbetrag zu indexieren, wenn sich das Kind ständig im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz aufhält. Werden (ganzjährig) steuerfreie Leistungen (Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc) bezogen, steht der Kinderfreibetrag nicht zu.
TPA: Zahlen & Fakten
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