pts20211223003 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Neue OGH-Entscheidung schützt Firmenvermögen, Schenkungen und Stiftungen bei Scheidungen

RA Mag. Schulz: "Firmenvermögen & Stiftungen sind bei Ehescheidung grundsätzlich nicht aufzuteilen"


Wien (pts003/23.12.2021/08:45) Diese Nachricht dürfte all jene erfreuen, die sich gerade in einer ehelichen Trennungsphase befinden und Angst vor Zerschlagung und Aufteilung ihres Firmenvermögens oder einer Stiftung haben. Der bekannte Wiener Scheidungsanwalt Mag. August Schulz entwarnt: "Ein aktueller OGH-Entscheid legt klar, dass bei einer Scheidungs-Aufteilung des Vermögens das Gewicht und der Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft zu berücksichtigen sind. Wenn bereits vor Eheschließung Firmenvermögen oder Stiftungen bestanden, werden diese keinesfalls im üblichen Verhältnis 1:1 geteilt."

Allerdings müssen hier eindeutige Beweise dafür vorgelegt werden, dass Vermögen, Stiftungen oder Schenkungen bereits vor der Ehe vorhanden waren, wie Mag. Schulz betont. Der Scheidungsanwalt rät daher, vor einem Scheidungsprozess anwaltlichen Rat einzuholen, um Beweismittel zu sichern, um diese gegebenenfalls vor Gericht vorzulegen. Beratung unter https://www.scheidungsanwalt-wien.at oder per Telefon: 01 523 26 74.

Erträge aus Unternehmen sind der Aufteilung nach Ehescheidung entzogen

Gerade Unternehmer oder Unternehmerinnen sollten in jedem Fall den Rat eines erfahrenen Anwaltes einholen, wenn es um Eheschließung oder Ehescheidung geht. Vor der Hochzeit, weil es viele Dinge gibt, die man mit einem Ehevertrag für alle Beteiligten sehr vereinfachen kann. Vor einer Ehescheidung, weil hier bei zu laxem und gutgläubigem Umgang bei der Trennung viel auf dem Spiel steht - auch für kommende Generationen.

Wichtig für Unternehmer ist, dass grundsätzlich nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG Erträge aus Unternehmen oder Stiftungen nicht der Aufteilung unterliegen. "Der Gesetzgeber sagt hier klar, dass erst nach der Umwandlung in Gebrauchsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse, solche Vermögenswerte zur Aufteilungsmasse gezählt werden dürfen. Der oft angedachte Transfer von in der Ehe geschaffenen Vermögenswerten in eine Stiftung ist nach §§81 ff EheG nicht möglich. Das gilt übrigens auch für Schenkungen, die vor einer Ehe an einen Ehepartner gemacht wurden. Hier ist jedoch ganz besonders der Nachweis wichtig, wann die Schenkung erfolgte", so Scheidungsanwalt Mag. Schulz.

Beratungsgespräch bringt Klarheit - vor der Ehe und vor der Scheidung

"Wir kämpfen seit vielen Jahrzehnten höchst engagiert für unsere Klienten", so Scheidungsanwalt Mag. August Schulz von der Kanzlei Dr. Mardetschläger & Schulz: https://www.scheidungsanwalt-wien.at

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