Schützenswerte Bäume: Verbote und Ausnahmen bei radikalen Maßnahmen
Baumfällarbeiten müssen sorgfältig geplant werden, um Gesetzesverstöße zu vermeiden
Naturdenkmal-Schild (Foto: goodRanking) |
Berlin (ptp016/20.12.2024/11:55)
Von frischen Blumenbeeten über sattgrüne Rasenflächen bis hin zur schonenden Baumpflege – im eigenen Garten kann man der Kreativität freien Lauf lassen. Aber nur bis zu einem bestimmten Punkt. Obwohl es sich um privates Eigentum handelt, können bestimmte Arbeiten verboten sein. Hierunter radikale Schnittmaßnahmen und Baumfällungen, die in Berlin durch eine Vielzahl an Gesetzen geregelt werden.
Nachhaltigkeit steht über Willkür. Möchte man einen geschützten Baum fällen lassen, bedarf es deshalb wichtiger Gründe für eine Ausnahmegenehmigung. So ist der ökologische Beitrag von Bäumen, besonders von alten Exemplaren, nur schwer zu ersetzen. Um die Funktionsfähigkeit des Naturkreislaufs sicherzustellen, müssen Baumeigentümer ihren Bestand in zumutbarem Maße erhalten.
Aus der Erhaltungspflicht folgt das Vermeidungsgebot
Während jede Gemeinde eine eigene Satzung hat, besagt die Baumschutzverordnung der Hauptstadt in § 3 BaumSchVO folgendes zur Erhaltungspflicht: "Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen." Zu den Bäumen, die in Berlin vor Maßnahmen wie einer Baumfällung geschützt sind, zählen die Obstbaumarten Türkischer Baumhasel und Walnuss, die Waldkiefer sowie alle Laubbäume ab einem Stammumfang von 80 cm in 130 cm Messhöhe. Insofern sind alle Baumarbeiten und Beschädigungen zu vermeiden, die dem Erhalt entgegenstehen. Die Erhaltungspflicht gilt solange die dafür notwendigen Bedingungen zumutbar sind.
Bedeutet, dass die Gesetzgebung gewisse Ausnahmen vorsieht, um nach Erteilung einer behördlichen Genehmigung auch geschützte Bäume fällen lassen zu können. Darunter Beeinträchtigungen bei der Grundstücksnutzung und Denkmalpflege sowie eine nicht wiederherstellbare Verkehrssicherheit des geschützten Baumes.
Weitere relevante Gesetze im Naturschutz
Über die Baumschutzverordnung hinaus gelten die kommunalen und bundesweiten Naturschutzgesetze (NatSchG und BNatSchG), der Artenschutz (BArtSchV) sowie die Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen, welche sich auf besonders schützenswerte Bäume bezieht. Je nach Sachverhalt können weitere Gesetze relevant sein. Aufgrund der individuellen Voraussetzungen sollte man sich immer ausreichend Informationen zur geplanten Baumfällung einholen, um sich rechtlich abzusichern. Neben den Umwelt- und Naturschutzämtern geben auch qualifizierte Betriebe für Baumarbeiten hilfreiche Auskünfte.
Ausgleich nach Baumfällungen auf Privatgrundstücken in Berlin
Das übergeordnete Ziel ist, die städtischen Baumbestände zu schützen. Dazu gehört, dass die Anzahl der Bäume wächst – oder zumindest nicht abnimmt. Daher kann die Fällgenehmigung mit einer Bedingung einhergehen. Bei genehmigungspflichtigen Baumfällarbeiten auf Privatgrundstücken in Berlin müssen die Antragssteller entweder eine Ausgleichszahlung leisten oder eine Ersatzpflanzung vornehmen. Zu den Kosten für die Ersatzpflanzung fließt auch die Baumpflege als Punkt ein, die ein sicheres und vitales Wachstum gewährleisten soll. Die neuen Gehölze können, sofern ausreichend Platz zur Verfügung steht, an dem Standort gepflanzt werden, auf dem der geschützte Baum entfernt wurde. Die Ausgleichszahlung dient als Alternative, wobei die Mittel ausschließlich zur Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
(Ende)Aussender: | Baumpflege und Garten |
Ansprechpartner: | Pawel Kowalczyk |
Tel.: | +49 30 33 60 43 74 |
E-Mail: | kontakt@baumpflege-und-garten.de |
Website: | www.baumpflege-und-garten.de |