pts20231220025 Politik/Recht, Handel/Dienstleistungen

Steuerabzugsposten Hunde und Katzen: Blindenhund und Krankheitskosten sind außergewöhnlich

Bewachen Jein, Streicheln ja


Wien (pts025/20.12.2023/13:30)

Weihnachten steht vor der Tür: Haustiere soll man ja nur im Ausnahmefällen schenken… aber dennoch: "Manchmal reduzieren ihre Kosten die Steuergelder des Fiskus", erklärt der Wiener Steuerberater Erich Wolf. Österreichs beliebteste Haustiere sind Hunde und Katzen.

Tierliebhaber wissen: Die liebevolle Haltung für Tiere und Katzen geht ganz schön in die Geldbörse (Futter, Medizin, Tierarzt, Betreuung, Spielzeug, etc.). "Haustierhaltungskosten für Hunde und Katzen sind normalerweise privat veranlasst und beeinflussen die Einkommensteuerzahlungen daher nicht", sagt der Steuerexperte Erich Wolf. Der informierte Leser weiß aber bereits: Es gibt im Steuerrecht keine Regel ohne Ausnahme. Erich Wolf hat sich auf die Suche nach dem Steuerabzug für Haustierhaltungskosten gemacht. Und das sind die erstaunlichen Ergebnisse:

Betriebsausgaben durch Wachfunktion

Ausgaben für Tiere sind dann Steuerabzugsposten, wenn der Erwerb der Tiere und deren Haltung betriebsnotwendig sind. Wachhunde und Jagdhunde für Jäger und Förster sind dafür Paradebeispiele. Selbstverständlich muss sowohl die Wache zwingend notwendig und der Wachhund dafür auch geeignet sein. Ein Dackel wird hierfür kaum in Frage kommen. Bei der Wache sind die höchsten Richter des Landes sehr streng, eine allgemeine Wachfunktion oder die soziale Rolle eines Haustieres vermittelt keinen Steuerabzug. Die Höchstrichter haben die Kosten eines Schutzhundes für die Wache einer Ärztin auf betrieblichen Fahrten abgelehnt. Die Höchstrichter judizieren unbarmherzig, dass Ausgaben zum Schutz von Leib und Seele grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Und als solche sind sie leider, leider nicht abzugsfähig. Aber eventuell benötigt der selbständige Architekt oder Baumeister für die Bewachung seiner wertvollen Baumaterialien (z.B. Kupferdrähte) einen Wachhund – beispielsweise in einem unbeaufsichtigten Auto. Der Steuerexperte Erich Wolf sagt: "Einfach einmal Ausprobieren."

Besser schaut es da für die Kosten der Tiere im Zoo oder für den Streichelzoo für kleine Hotelgäste aus. Hier gehören die Tierhaltungskosten zum Betrieb dazu und daher akzeptiert die Finanz den Steueraufwand. Bei einem Zuchtbetrieb sind alle Tierkosten abziehbar, sofern keine Liebhaberei vorliegt. Liebhaberei ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne erwarten lässt.

Nach einer aufsehenerregenden Erkenntnis des Gerichtes sind auch die Ausgaben einer diplomierten Sozialarbeiterin und Heilpädagogin für Therapiehunde als Werbungskosten zugelassen. Da für die Arbeit mit behinderten Menschen oder für das Unterrichten der tiergestützten Therapie der Einsatz von Therapiehunden – es waren in diesem Fall Golden Retriever und Malteser – betrieblich sinnvoll sind, zeigten die Richter ein Herz für die Hunde. Nicht einmal ein belegmäßiger Nachweis der Futterkosten ist notwendig. Das Finanzamt glaubt deren Höhe auch bei einer einfachen Bedarfsrechnung der täglichen Futterration je Hund.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind für Selbständige und Unselbständige gleichermaßen interessant. Haben sie einen hohen Aufwand, dem sie sich aus moralischen, sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen können? "Prüfen Sie, ob Sie außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen können", erklärt der Wiener Steuerberater. Der Betrag muss im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse hoch sein. Wenn Sie den Selbstbehalt überschreiten, dann können Sie somit mit bedeutenden Steuergutschriften vom Fiskus rechnen.

Die Kosten für einen Hund als Hilfsmittel eines Menschen mit Behinderung sind außergewöhnliche Belastungen. Hier zeigt sich der Gesetzgeber besonders großzügig und setzt keinen Selbstbehalt an. Blindenhunde gehören zu den Blindenhilfsmitteln. Auch die Kosten für einen Partnerhund sind außergewöhnlich. Ein Partnerhund hat die ehrenvolle Aufgabe, für die seelische Unterstützung des behinderten Menschen zu sorgen. Und das Beste daran ist: kein Selbstbehalt und keine Kürzung um ein allenfalls kassiertes Pflegegeld.

Was tun nach einem Hundebiss?

Was für eine Frage, zuerst muss man den Verletzten versorgen, an die Steuer denkt wohl da niemand. Wussten Sie, dass Kosten für einen Krankenhausaufenthalt eines Hundeopfers zur Zahlungspflicht beim Hundebesitzer führen? Und zwar unabhängig davon, ob der Tierhalter seiner Aufsichtpflicht nachgekommen ist oder nicht. Dieser bedient sich eines gefährlichen Objektes und damit haftet er für die dadurch hervorgerufenen Schäden. Und jetzt kommt die Steuer ins Spiel: Die Krankheitskosten des Tieropfers führen zu außergewöhnlichen Belastungen beim Tierhalter. Alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Steuerabzug liegen laut VwGH vor, nämlich:

  • sie müssen zwangsläufig anfallen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Tierbesitzers wesentlich beeinträchtigen, die Therapiekosten müssen den Selbstbehalt des Tierbesitzers überschreiten.

Die Behandlungskosten sind daher – und zwar sowohl die eigenen als auch jene der Hundebissopfer – außergewöhnlich, sofern der Selbstbehalt überschritten ist. Aus dem Kriterium der Zwangsläufigkeit heraus, ergibt sich noch eine Voraussetzung für den Steuerabzug. Der Hund darf bislang nicht verhaltensauffällig gewesen sein. Der Hundebiss führt daher nur beim ersten Mal zur Steuerlinderung.

Die Kosten für den zehnten Zierfisch einer Ärzteordinationen führen zum heißbegehrten Steuerabzug, diese (manche sagen faden) Tierchen dienen immerhin zwecks Ablenkung der kleinen und großen Patienten. Ob das auch für die Ordinationskatze gilt, dürfen Sie mit den Damen und Herren der Betriebsprüfung ausdiskutieren. Gut möglich, dass die Ausgaben für die Katze wirklich für die Katz sind.

Für weitere Informationen steht Ihr Steuerberater Mag. Erich Wolf, www.steuerwolf.at, sehr gerne zur Verfügung. Hier ein Link zu seinem neuesten Buch: www.lindeverlag.at/buch/swk-spezial-betriebsuebertragungen-kompakt-18119

(Ende)
Aussender: Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H.
Ansprechpartner: Erich Wolf
Tel.: +43 1 219 72 21
E-Mail: office@steuerwolf.at
Website: www.steuerwolf.at
|