pts20220801034 Politik/Recht, Medien/Kommunikation

EV gegen ORF "wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen"

Unser Kandidat Hubert Thurnhofer kritisiert Verfilzung zwischen Parteien und ORF


Wien (pts034/01.08.2022/16:16)

Hubert Thurnhofer (HTH), Kandidat bei der Wahl des österreichischen Bundespräsidenten, hat beim Handelsgericht Wien eine Einstweilige Verfügung beantragt, weil der ORF am 23. Mai 2022 über den Kandidaten Van der Bellen (VdB) stundenlang berichtet hat, während über HTH, der seine Kandidatur bereits am 26. Oktober 2021 bekannt gegeben hat, nicht einmal in einem Nebensatz berichtet wurde. Diese eklatante Ungleichbehandlung soll unterlassen werden, forderte HTH. Das Handelsgericht hat nun einen Beschluss vorgelegt, der lautet: "Die Klage war wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen."

Immerhin hält Richterin Mag. Barbara Maschler vom Handelsgericht Wien fest, dass außer Streit steht: "Der Antragsteller möchte als Kandidat zur Wahl des Bundespräsidenten der Republik Österreich antreten." Der folgende Satz unterstellt, dass HTH die Bedingungen für eine Kandidatur noch nicht erfüllt habe und somit ein zureichender Grund vorliege, dass über HTH noch nicht berichtet wurde: "Bislang wurde noch kein entsprechender Wahlvorschlag samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundeswahlbehörde eingebracht."

Dieser Sachverhalt ist weder ein zureichender noch ein unzureichender Grund, sondern überhaupt kein Grund, um über einen potenziellen Kandidaten zu berichten oder nicht zu berichten, da vor der gesetzlichen Frist von 9. August bis 2. September 2022, in der die Wahlwerber ihre Unterstützungserklärungen sammeln können, kein einziger potenzieller Kandidat die "erforderlichen Unterlagen bei der Wahlbehörde eingebracht" hat, weil es gemäß BPWahlG gar nicht möglich ist!

Weiters folgt das Gericht den Ausführungen des ORF-Anwalts Korn: "Richtig ist, dass einige Persönlichkeiten, die schon bisher im Licht der Öffentlichkeit stehen, ihre Absicht, zu kandidieren, öffentlich kundgetan haben. Dies gilt insbesondere für den amtierenden Bundespräsidenten Dr. Alexander Van der Bellen, den ehemaligen FPÖ- und BZÖ-Politiker Gerald Grosz, den Arzt, Musiker und Lokalpolitiker Dr. Dominik Wlazny (auch bekannt als Marco Pogo) und den Gründer der Partei MFG Dr. Michael Brunner zu. Über deren Absichten, sich der Wahl zum Bundespräsidenten zu stellen, wurde vom ORF - in unterschiedlichem Ausmaß - berichtet. Soweit in diversen Informationskanälen auch von anderen Personen eine solche Absicht artikuliert wurde, hat der ORF hierüber nicht berichtet, weil hierzu keinerlei journalistische Notwendigkeit besteht."

In rechtlicher Hinsicht folgt gemäß Beschluss des Gerichts: "Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (=Gerichtsweg) gegeben ist, hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und [...] ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird." Weiters erklärt das Gericht die Unterschiede zwischen privatrechtlich und öffentlich-rechtlichen Verfahren: "Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist."

Weiteres führt das Gericht aus: "Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es ist nicht entscheidend, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt, sondern nur, ob nach den behaupteten Tatsachen der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechtsweg ist auch ausgeschlossen, wenn zwar ein privatrechtlicher Eingriff behauptet wird, das Begehren auf Unterlassung aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Partei hoheitliches Handeln untersagt werden soll."

Es erfordert eine eigene sprachwissenschaftliche Untersuchung, worin der Unterschied zwischen "maßgebend" und "maßgeblich" liegt. Doch das ist ein anderes Thema, hier geht es um die weiteren Ausführungen über Fragen der Zuständigkeit der Gerichte: "Die Behauptung, die Unterlassung der Berichterstattung verringere die Wahlaussichten, genügt für die unmittelbare Schädigung. Der Antragsteller macht hier tatsächlich keinen privatrechtlichen Anspruch geltend, sondern eine Verletzung der dem Antragsgegner übertragenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach §§ 4 und 10 ORF-G. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei den §§ 4 und 10 ORF-G nicht um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB, aus denen ein privatrechtlicher Anspruch abgeleitet werden könnte. Zudem ist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung der Bestimmungen des ORF-G die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde vorgesehen. [...] Die Klage war daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen."

Der ORF wird hiermit zur Behörde überhöht, deren redaktionelle Entscheidungen nicht dem allgemein anerkannten journalistischen Grundsätzen unterliegen, auch nicht den ORF-Gesetzen und der Verfassung, die den ORF zur Ausgewogenheit und Objektivität verpflichten. Der ORF ist somit eine Behörde sui generis, deren Entscheidungen als "hoheitliches Handeln" einzustufen sind. Der ORF ist "ein übergeordnetes Rechtssubjekt [...], denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist."

Unser Kandidat 2022, Hubert Thurnhofer, nimmt zur Kenntnis, dass es gegen die einseitige Beeinflussung der Bürger unseres Landes durch den Staatsfunk ORF kein Rechtsmittel gibt, das selektive Wahrnehmung und Falschinformationen des ORF verhindern könnte. Die illegitime Vorentscheidung einer demokratischen Wahl durch die Unterdrückung von Tataschen, die einseitige Parteinahme des ORF für die Regierungs- und Parteikandidaten, die mit der Ankündigung der Kandidatur von Vdb begonnen hat und mit der Bekanntgabe der Kandidatur des FP-Kandidaten Rosenkranz fortgesetzt wurde, ist für ein unabhängiges Gericht dieses Landes kein Thema.

Unser Kandidat 2022 wird keine weiteren rechtlichen Schritte unternehmen. Thurnhofer macht mit dieser Presseinformation allerdings alle Dokumente, die im Rahmen dieses Verfahrens entstanden sind, als PDF zugänglich:

1. Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung von RA Dr. Andreas Cwitkovits im Auftrag von Mag. Hubert Thurnhofer (11 Seiten)
2. Streitwertbemängelung + Unzuständigkeitseinrede + Äußerung der Korn Rechtsanwälte OG im Auftrag des ORF (10 Seiten)
3. Replik zur Äußerung der Antragsgegnerin von Mag. Hubert Thurnhofer (10 Seiten)
4. Beschluss der Richterin Mag. Barbara Maschler, Handelsgericht Wien (11 Seiten)

"Ich hoffe, Juristen, Politologen und künftige Historiker werden diese Materialien über den Zustand unserer Demokratie im Jahr 2022 in Diplomarbeiten oder Dissertationen aufarbeiten. Die Verfilzung zwischen den Parlamentsparteien und dem ORF erinnert an das Meinungsmonopol der SED in Zeiten der DDR. Österreich kann als DDR 4.0 bezeichnet werden", so Hubert Thurnhofer, der in seinem Buch "Moral 4.0" den Zustand unserer Gesellschaft und unseres Rechtssystems mit drei phänomenologischen Sätzen auf den Punkt gebracht hat: 1. Jeder Mensch hat das Recht recht zu haben. 2. Nicht jeder Mensch hat die Chance Recht zu bekommen. 3. Es gibt kein Recht auf Gerechtigkeit. Weiters hat er in seinem Buch "Baustelle Parlament" ein Kapitel unter dem Titel "Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig" verfasst. Details siehe:
https://ethos.at/transparenz/201-die-bevorzugung-des-orf-ist-verfassungswidrig

Siehe auch: Thurnhofer beantragt einstweilige Verfügung gegen ORF
http://www.pressetext.com/news/20220622018

Siehe auch: Präsidentschaftskandidat sucht das "Licht der Öffentlichkeit"
http://www.pressetext.com/news/20220712013

(Ende)
Aussender: Unser Kandidat 2022
Ansprechpartner: Konstantin Chatziathanassiou
Tel.: +43 664 3203 436
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