pts19981207007 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Abgabenänderungsgesetz: Neuerungen zum Jahreswechsel

Neuregelung von Jubiläumsgeldrückstellung - Verwendungsfrist für Mietzinsrücklagen - "Selbstberechnung" von Gebühren - Immobilien und Umsatzsteuer


Wien (TPA) (pts007/07.12.1998/09:00) Das Abgabenänderungsgesetz 1998 betrifft insgesamt 16 Gesetze. Im Einkommensteuerbereich können laut Regierungsvorlage ab 1999 wieder Rückstellungen für Dienstjubiläen gebildet werden; die Auflösungsfrist von Mietzinsrücklagen wurde bis Ende 1999 verlängert. Bei den Gebühren und der Gesellschaftsteuer soll es zur weitgehenden Selbstberechnung kommen. Hier eine kurze Darstellung der wesentlichen Neuerungen durch die Berater von TPA Treuhand Partner Austria.

* Neuregelung der Jubiläumsgeldrückstellung *
Der Verfassungsgerichtshof hat im Dezember 1997 das steuerliche Verbot der Rückstellungsbildung für Dienstjubiläen von Mitarbeitern (nicht jedoch für ein Firmenjubiläum) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Rückstellung für Dienstjubiläen wird daher einkommensteuerlich neu geregelt. Die Bildung der Rückstellung orientiert sich an den steuerlichen Bestimmungen für die Pensionsrückstellung. Dies bedeutet insbesondere:

* Die Jubiläumsgeldrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden. Im Gegensatz zur Pensionsrückstellung ist aber auch die einfachere finanzmathematische Berechnung zulässig.
* Es ist das Ansammlungsverfahren anzuwenden und der Abzinsungssatz mit 6 % anzusetzen.
* Anders als bei Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen ist keine Wertpapierdeckung erforderlich.

1999 und in den Folgejahren kann jeweils nur jener Betrag steuerwirksam rückgestellt werden, der auf dieses Jahr entfällt, die Jahre bis einschließlich 1998 können nicht nachgeholt werden. Voraussichtlich wird ein BMF-Erlaß jedoch eine vereinfachte Nachholung über 10 bis 15 Jahre ermöglichen. Die Auflösung der bis 1993 gebildeten Jubiläumsgeldrückstellungen im Zeitraum 1994 bis 1997 entfällt rückwirkend, bereits rechtskräftig veranlagte Jahre werden auf Antrag des Steuerpflichtigen bis spätestens 30. Juni 1999 wieder aufgenommen.

TIP: Überprüfen Sie Ihre Steuererklärungen seit 1994, ob Sie Jubiläumsgeldrückstellungen steuerpflichtig aufgelöst haben. Bedenken Sie bei einem allfälligen Wiederaufnahmeantrag aber, daß damit die Rechtskraft Ihres Bescheides endet und zumindest bestimmte (Verjährungs-)Fristen neu zu laufen beginnen.

* Verwendungsfrist für Mietzinsrücklagen verlängert *
Die Neubildung von "Mietzinsrücklagen" bzw. "steuerfreien Beträgen" ist seit 1996 nicht mehr möglich, bestehende Rücklagen sind aufgrund des damaligen "Sparpakets" bekanntlich bis Ende dieses Jahres aufzulösen und nachzuversteuern.

Nunmehr wird die Frist zur Verrechnung von Mietzinsrücklagen um ein Jahr bis Ende 1999 verlängert, wobei jedoch eine etwaige Rücklage aus 1988 noch dieses Jahr zu verwenden, andernfalls steuerwirksam aufzulösen ist.Das BMF hat in einem jüngst ergangenen Erlaß zu einzelnen Fragen der Verrechnung (siehe TPA-Journal 1/97) Stellung genommen. Das Wichtigste in Kürze:

* Für die Verrechnung ist der Zeitpunkt der Bezahlung der Investitionen unabhängig vom Stand
eines Verfahrens nach dem Mietrechtsgesetz maßgeblich.
* Eine Verrechnung ist auch mit "echten" Vorauszahlungen für verrechnungsfähige Investitionen möglich, die erst in späteren Jahren erfolgen.
* Bei Miteigentumsgemeinschaften (MEGs) oder grundstücksverwaltenden Personengesellschaften muß nicht zwingend für alle Miteigentümer bzw. Gesellschafter einheitlich vorgegangen werden.

TIP: Bevor Sie ein Gebäude (teilweise) z.B. in der Familie durch Schenkung oder Verkauf übertragen, sprechen Sie mit Ihrem TPA-Berater. Er sagt Ihnen, ob mit dem Abgang des Gebäudes Nachzahlungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer verbunden sind.

* "Selbstberechnung" von Gebühren *
Unter dem Motto " Outsourcing von öffentlichen Aufgaben" will der Staat offenbar immer mehr Tätigkeiten auf seine Staatsbürger auslagern. Zur Entlastung der Finanzverwaltung soll daher bei Bestandverträgen (das sind im wesentlichen Miet- und Pachtverträge) an die Stelle der bescheidmäßigen Vorschreibung zwingend die Selbstberechnung der Gebühr treten (so wie bei der Umsatzsteuer). Bis 5.000 Schilling darf die Gebühr durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden.

Der Vermieter darf sich zur Erfüllung seiner neuen Pflichten eines "Parteienvertreters" bedienen (Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter, gemeinnützige Bauvereinigungen), der dem Vermieter zwar zusätzliche Kosten verursachen, dies dafür aber schneller als die Beamten erledigen wird.

Bei Wohnungsmietverträgen wird die zu entrichtende Gebühr ab 1.7.1999 in allen Fällen - also z.B. auch bei 5-Jahresverträgen - mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. Die Selbstberechnung über einen Parteienvertreter wird ab 1.7.1999 auch für alle anderen %mäßig berechneten Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes und für die Gesellschaftsteuer freiwillig möglich sein.

Die Moral von der Geschichte: Der Staat will nur noch (ab)kassieren, einige Beamte mit der Kontrolle beschäftigen und zudem keine Unterlagen mehr selbst aufbewahren. Positiv zu vermerken ist, daß "EURO-bedingte" Vertragsanpassungen, Protokolle u.ä. von der Gebührenpflicht ausdrücklich ausgenommen werden sollen.

* Immobilien und Umsatzsteuer *
Eine weitere, wenig erfreuliche Änderung ist im Umsatzsteuergesetz vorgesehen: Der Vorsteuerabzug von bezogenen Leistungen soll bei einem (beabsichtigt) USt-pflichtigen Grundstücksverkauf VOR Durchführung des steuerpflichtigen Umsatzes NICHT mehr möglich sein. Die Vorsteuer darf erst für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem die auf den Grundstücksumsatz entfallende Umsatzsteuer zu entrichten ist. Dies soll schon rückwirkend für das Jahr 1998 gelten. (Autoren: Univ.Lektor Mag. Gottfried Sulz, MMag. Martin Achleitner)

Information: Univ.Lektor Mag. Gottfried Sulz, TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, 1052 Wien, Tel. 01/58835-329, Fax DW 99 oder Mag. Emilie Janeba-Hirtl, Tel. 01/58835-205, Fax DW 335, E-Mail: tpajh@via.at Internet: http://www.tpawt.com

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl
Tel.: 01/58835-205
E-Mail: tpajh@via.at
Website: www.tpawt.com/
|