Telekom Austria plädiert für faire SV-Chipkarten-Vergabe
Hauptverband soll rechtswidrigen Zustand aufheben
Wien (pts019/27.04.2001/11:11) Das Bundesvergabeamt BVA hat die Sozialversicherungs (SV)- Chipkartenvergabe aufgehoben - durch gemeinschaftsrechtswidrige Ausschreibungsbedingungen sieht Telekom Austria ihr Angebot nicht voll berücksichtigt - neue faire Ausschreibung soll Bestbieter ermitteln - eventuelle negative Auswirkungen einer erneuten Ausschreibung stehen in keinem Verhältnis zu möglichen negativen Folgen einer rechtswidrigen Vergabe
Am 18.4.2001 hat der Senat 9 des Bundesvergabeamtes der Republik Österreich entschieden, die Ausschreibung SV-Chipkarte zwingend zu widerrufen. Die Begründung: Das Verbot der Weitergabe wesentlicher Leistungsteile an Subunternehmer ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Ausschreibungsbedingung.
Entgegen dieser rechtsverbindlichen Entscheidung der höchsten Vergabeinstanz hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Konsortium EDS/ORGA den Zuschlag erteilt. Diese Zuschlagserteilung ist nicht im Rahmen eines rechtsmäßigen Ausschreibungsverfahrens erfolgt und damit rechtswidrig. Die Vorgangsweise einer ausschreibenden Stelle, unter Missachtung einer verbindlichen Entscheidung des Bundesvergabeamtes den Zuschlag zu erteilen, ist in der bisherigen überblickbaren Vergabepraxis in Österreich einzigartig.
Telekom Austria plädiert an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den rechtswidrigen Zuschlag aufzuheben und bei einer erneuten Ausschreibung den Bestbieter zu ermitteln. Der Gesamtlösungsansatz des Konsortiums mit Telekom Austria, Post und Austria Card wurde auf Grund der engen rechtswidrigen Ausschreibungsbedingungen nicht umfassend bewertet und daher zweitgereiht.
Telekom Austria ist überzeugt, dass die Vorteile wie größtmögliche Flächenabdeckung in Österreich hinsichtlich Netz, Call Center, Installation und Wartung, Verteillogistik, Logistik der Kartenerstellung und Personalisierung nicht umfassend bewertet wurden. Weiters hat das Konsortium Telekom Austria in ihrem Angebot die Bürgerkarte vorgesehen und alle organisatorischen Maßnahmen geplant. Der geringe Preisunterschied zum erstgereihten Konsortium hätte bei Beurteilung nach dem Bestbieterprinzip unter fairen Ausschreibungsbedingungen zu einem andern Ergebnis der Vergabe geführt.
Eventuellen Nachteilen einer erneuten Ausschreibung sind die drohenden negativen Folgen dieser rechtswidrigen Ausschreibung entgegen zu stellen. Als negative Folgen drohen der ausschreibenden Stelle wie auch dem ausgewählten Konsortium entsprechende Schadenersatzansprüche. Auch der Republik könnten Nachteile entstehen, wenn sich zeigen sollte, dass sie nicht in der Lage ist , die Einhaltung der auch durch Normen der EU determinierten Vergaberechtordnung zu gewährleisten.
Die übergangenen Konsortien werden alle aussichtsreichen Rechtsbehelfe ausschöpfen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und drohende Schäden abzuwenden.
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