Bund muss Überwachungskosten selbst tragen
Großer Erfolg für die TK-Branche: Verfassungsgerichtshof gibt UTA Recht
Wien (pts023/03.04.2003/12:18) Jener Paragraph, der den Kostenersatz für Überwachungseinrichtungen bisher ausschloss (§ 89 Abs. 1 letzter Satz TKG), wurde nun als verfassungswidrig aufgehoben. Die Begründung: Nicht-Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die heimischen Provider können - vorläufig - aufatmen.
In der Begründung der Erkenntnis folgt der Verfassungsgerichtshof den von UTA vorgetragenen Argumenten und hält fest, dass die Strafverfolgung grundsätzlich Sache des Bundes ist und daher auch die Kosten vom Bund zu tragen seien. "Das ist ein großer Erfolg für die gesamte Branche", freut sich Johannes Schwertner, Vorstand der UTA Telekom AG über das Ergebnis. Immerhin hat UTA bis jetzt bereits 500.000 Euro in die Errichtung der Überwachungseinrichtungen investiert. Hinzu kommen jährlich etwa 35.000 Euro für notwendige Wartungsarbeiten.
Frist bis Jahresende
Der VfGH wirft dem Bund vor, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einmal in Betracht gezogen zu haben, sondern lediglich budgetäre Gründe zur Rechtfertigung vorgebracht zu haben. Bei der gesetzlichen Neuregelung, die bis zum 31.12. 2003 zu erfolgen hat, muss der Gesetzgeber nun die in der Erkenntnis des VfGH genannten Kriterien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit beachten.
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