pts20041020043 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Gewerbeverein: Oberstgericht diskriminiert Prostituierte beim Arbeitsmarktzugang

Ein-Frau-Betriebe werden schärfer beurteilt als Ein-Mann-Betriebe!


Wien (pts043/20.10.2004/21:06) Der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) kann nicht umhin, auch einmal eine Lanze für das älteste Gewerbe zu brechen - immerhin ist er ja die älteste heimische Wirtschaftsinteressensvertretung und führt noch dazu "Gewerbe" im Titel. Wir betonen allerdings ausdrücklich, dass wir bislang noch keine einzige Hübschlerin unter unseren Mitgliedern haben und diesbezüglich auch keine Planungen vorliegen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Prostituierte unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) fallen, weil sie "ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmerinnen unterliegen". Sie sind, "wenn sie als Ausländerinnen an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen angetroffen werden, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind", im Zweifelsfall Menschen, die unter das AuslBG fallen und deshalb eine Beschäftigungsbewilligung benötigen. Der belangte Bordellbetreiber meinte aber, er hätte Werkverträge abgeschlossen und seine Prostituierten würden daher nicht unter das AuslBG fallen.

Der ÖGV - wäre er gefragt worden - hätte wie der Puffier entschieden. Gerade in Zeiten, da die Gewerbebehörden österreichweit säckeweise Gewerbeberechtigungen an Ein-Mann-Betriebe im Baunebengewerbe aus den neuen EU-Beitrittsländern ohne viel Argwohn verteilen, ist es doch merkwürdig, dass man beim ältesten Gewerbe so strenge Maßstäbe anlegt. Der Schrei nach der Gleichbehandlungsbeauftragten drängt sich förmlich auf!

Zählt doch Univ.-Prof. Franz Schrank in seinem Standardwerk zu Werkverträgen folgende wesentliche Unterscheidungskriterien zwischen Werk- und Dienstverträgen wörtlich auf:

+ "Besteht Leistungspflicht?"
+ "Wie steht's mit der Dominanz der persönlichen Leistung?" Das lässt den Schluss zu, dass eine Domina anders arbeitsmarktrechtlich zu behandeln ist, als eine Prostituierte, die einen anderen Nischenmarkt betreut.
+ "Enge Leistungs- und Erfüllungszeitpunkte." Je knapper beide zusammen liegen (die Zeitpunkte), desto eher Dienstnehmer!
+ "Regelmäßigkeitserfordernis!"
+ "Ansätze der Eingliederung in den Organisationsbereich des Auftraggebers"
+ wer immer das ist? Der Bordellbetreiber oder der Freier?
+ "Unternehmerische Struktur, insbesondere Betriebsmitteleinsatz." Da wird es wohl auch Differenzierungen geben. Im Anzeigenteil der Krone kann man sich schlau machen!
+ "Marktzugang: Anzahl der Auftraggeber"! Wenn's zu wenige sind, wird's wohl ein brotloses Geschäft!

Der ÖGV, der - wie wir bereits betonten - keine Hübschlerin als Mitglied hat und derartige Mitgliedschaften derzeit nicht anstrebt - die Zeiten könnten allerdings härter werden -, rät deshalb den betroffenen Damen: Machen Sie's den Herren nach und gehen Sie erst gar nicht zum Arbeitsamt sondern gleich zur Gewerbebehörde. So rasch wie dort bekommen sie nirgends den Persilschein zur freien Arbeitsausübung - auch wenn Sie in einem Bordell mit achtzig Gleichgesinnten arbeiten. Die selbe Gewerbebehörde lässt ja auch zu, dass achtzig Ein-Mann-Betriebe auf ein und der selben Baustelle tätig sind.

Das nennt man Frauendiskriminierung und niemand schreit auf - ausser dem stets zuverlässigen, achtsamen und überparteilichen Gewerbeverein!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Dr. Herwig Kainz
Tel.: 01/587 36 3330
E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
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