pts20050428059 Politik/Recht

Gewerbeverein: Müssen Politiker dienstlich Blutspenden oder gar

Von den moralischen Grenzen bei der Ausübung einer Staatssekretärstätigkeit!


Wien (pts059/28.04.2005/22:22) Ein Staatssekretär rief den Obersten Gerichtshof an. In seiner Funktion als Politiker hat er sich bei einer Blutplasmaspende mit Hepatitis C infiziert. Er wollte diese Erkrankung als Dienstunfall und nicht als Berufserkrankung gewertet wissen. Der Staatssekretär blitzte mit seinem Begehren beim OGH ab. Der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) fragt in nur vager Kenntnis der Begriffsinhalte Dienstunfall, Arbeitsunfall und Berufserkrankung, was einen Staatssekretär treibt, diese Sache bis zum Höchstgericht zu bringen?

Damit kein Missverständnis entsteht: Blutspenden ist in unserer Gesellschaft eine wichtige und notwendige Bürger-Aufgabe. Wer hier vorbildhaft als Prominenter vorzeigt, dass er einen Teil seines Lebenssafts abgibt, ist vor den Vorhang zu bitten.

Es ist allerdings merkwürdig, dass der OGH anerkennt, dass der Staatssekretär seine Plasmaspende im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit und Ausübung seiner politischen Funktion als Regierungsmitglied, nicht als Privatperson abgegeben hat. Gilt dies auch für einen vorbildlichen Unternehmer bei einer betriebsinternen Blutspendeaktion?

Es gibt leider genug durch Blut- und Plasmaspenden geschädigte Österreicher, die Opfer ihrer Überzeugung wurden. Dass diese nach einer Schädigung versuchen, zumindest einen finanziellen Ausgleich für ihr Leid zu erlangen, liegt nahe.

Bei einem Gesundheits-Staatssekretär verwundert es, dass er das System, das er ja im Detail kennt und der sich der geballten Expertise seiner Beamten und Berater kostenlos bedienen kann, so auszulegen versucht, dass er möglichst das meiste finanziell dabei heraus holt. Denn um ein höheres Ehrenzeichen wird es ja wohl nicht gegangen sein.

Der ÖGV fasst zusammen: Ein Staatssekretär - also ein Bürger wie etwa ein Unternehmer - geht aus Vorbildsgründen Plasmaspenden. Ein bisschen - so unterstellen wir - wird er dabei auch auf Wählerstimmen geschielt haben. Er wird dabei lebensbedrohlich infiziert. Muss er die Dinge beim OGH bei einer gesicherten fürstlichen Politikerpension noch in eine Höhe treiben, die - so der OGH - nicht gerechtfertigt ist. Immerhin bei jener geballten Kompetenz, derer er sich bedient und die er hoffentlich selbst hat!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Herwig Kainz
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E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
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