pts20070215017 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

Phishing und Finanzagenten

Finanzagenten - die neue Art der Geldwäsche?


Wien (pts017/15.02.2007/10:30) Entwarnung des europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht: (unwissende) Finanzagenten sind nach derzeitiger österreichischer Rechtslage keine Geldwäscher.

Für viel Aufregung sorgen nun schon seit längerem sogenannte "Phishing-Angriffe" auf Kontendaten von Online-Banking Kunden. Hiebei verschaffen sich Internetbetrüger auf listige Weise Zugriff auf persönliche Daten sowie PINs und TANs der Konteninhaber, wodurch sie in weiterer Folge ungehinderten Zugang zu deren Konten erlangen. Neuen Zündstoff liefert nun die entbrannte Diskussion um Finanzagenten.

Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein - meist unwissender - Mittelsmann, der von einem Phisher angeheuert wird, um die durch "phishing" ergaunerten Kontendaten möglichst unerkannt und risikofrei zu verwerten. Dabei überweist der Phisher mittels den erschlichenen Daten das "gestohlene" Geld nicht an sich selbst, sondern an eben diesen Finanzagenten, der dieses in weiterer Folge - unbewusst - an den Phisher weiterleitet.

So unglaublich es auch klingt, so einfach ist es, auf die Masche der Betrüger hereinzufallen. Finanzagenten werden gebraucht, um Spuren möglichst gut zu verwischen, daher beweisen Phisher bei Anwerbungsversuchen höchste Kreativität. In diesem Zusammenhang warnen auch der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sowie das deutsche Bundeskriminalamt vor diversen Varianten der Anwerbung, die vor allem aufs erste einen seriösen Eindruck erwecken. Der Klassiker sind
Jobangebote via E-Mail für die Durchführung von Finanztransaktionen.

Seit kurzem bietet die "Trickkiste" der Phisher auch Ankäufe von privaten PKWs, Großeinkäufe bei Firmen mit Internetvertriebsportalen, sowie die Anmietung von Ferienwohnungen. Die Vorgangsweise ist grundsätzlich gleich: nach erfolgtem Vertragsabschluss überweist der Phisher die für die Leistung vereinbarte Summe (vom Konto des Phishing-Opfers) auf das Konto des Finanzagenten. Kurz darauf tritt der Phisher allerdings vom Vertrag zurück und bittet, den zuvor überwiesenen Betrag - unter Abzug einer "kleinen Provision" für die entstandenen Unannehmlichkeiten - an ihn zurück zu übermitteln; bevorzugt mittels Western Union (der Empfänger bleibt hier anonym).

In der Regel merkt das Phishing-Opfer sehr schnell, dass von seinem Konto in unberechtigter Weise Geld abgebucht wurde. Es wird nun das Konto des Finanzagenten als Zielkonto ermittelt und das Geld von dort zurückgebucht. Wurde das Geld bereits an einen Dritten weiter geleitet, weist das Konto des Finanzagenten ein Debetsaldo auf. Deutsche Gerichte entschieden, dass der Finanzagent nicht nur eben diesen finanziellen Schaden zu tragen hat, sondern sich auch noch wegen Geldwäsche strafbar macht. Die österreichische Rechtslage sieht anders aus: § 165 StGB verlangt neben dem Vorsatz des Geldwäschers noch eine der angeführten Vortaten. Selbst wenn dem Geldwäscher zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen wird, scheitert die strafrechtliche Relevanz an der verlangten Vortat. Ohne Gesetzesänderung ist somit eine strafrechtliche Verfolgung hinsichtlich Geldwäscherei ausgeschlossen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall ein gerichtliches Verfahren aus einem anderen Rechtstitel eingeleitet werden kann.

Das e-center empfiehlt daher dem Internet-User, Situationen argwöhnisch gegenüber zu stehen, in denen ein unbekannter Vertragspartner bittet, zuvor überwiesenes Geld an ein anderes als das ursprüngliche Absenderkonto zurück zu überweisen. Besser ist es, nachzuforschen, ob der Inhaber des Absenderkontos auch tatsächlich über den - ursprünglichen - Geldtransfer informiert ist, sonst drohen hohe finanzielle Verluste.

(Ende)
Aussender: europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
Ansprechpartner: Diana RIEDL
Tel.: 0650/310 80 11
E-Mail: riedl@e-center.eu
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