pts20090617028 Politik/Recht, Medien/Kommunikation

APA-Klage gegen pressetext-Anwälte gescheitert

OLG setzt auf Meinungsfreiheit und öffentliches Interesse - APA verzichtet auf Revision


Lektion für APA-Geschäftsführer Peter Kropsch
Lektion für APA-Geschäftsführer Peter Kropsch

Wien (pts028/17.06.2009/12:40) Das Oberlandesgericht Wien hat eine Klage der Austria Presse Agentur (APA) gegen die Rechtsvertretung der pressetext Nachrichtenagentur, Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen. Damit ist der Vorwurf der Kreditschädigung und des unlauteren Wettbewerbs vom Tisch, den die APA gegen die Anwälte von pressetext erhoben hatte. Auf eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) hat die APA verzichtet.

Der Fall ist eine Lektion für die APA-Geschäftsführung. Das Oberlandesgericht (OLG) hat klar gemacht, dass die Grenzen zulässiger Kritik zu Themen allgemeinen Interesses in der Öffentlichkeit weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. In Anlehnung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verweist das OLG darauf, dass zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemein-öffentlichen Interesses ein großzügiger Beurteilungsmaßstab zu legen ist.

Die Kanzlei Estermann Pock Rechtsanwälte http://www.estermann-pock.at/ hatte im Oktober 2007 unter dem Titel "Nachrichtenmonopol APA erneut unter massivem Beschuss - Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung beschäftigt nun Wettbewerbsbehörde" eine Pressemitteilung http://pressetext.at/news/071019007/ versandt, die zu der APA-Klage geführt hat. In dieser Mitteilung ging es um den in einer Beschwerde an die Bundeswettbewerbsbehörde erhobenen Vorwurf, dass die APA wettbewerbswidrig handle und ihre Marktposition, in Verletzung wettbewerbsrechtlicher Normen, missbrauche. Unter anderem wurde in dieser Beschwerde auch eine angeblich marktunübliche Verrechnung von Diensten kritisiert.

Am 13. November 2007 kündigte APA-Geschäftsführer Peter Kropsch die Klage mit den Worten an: "Diese Äußerungen sind selbstverständlich unwahr und können und dürfen so nicht stehen gelassen werden."

Die Klage auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung nach § 7 UWG und § 1330 ABGB war nun allerdings ein glatter Misserfolg. Grundsätzlich hätten nur unrichtige Tatsachenbehauptungen in der Aussendung das Klagebegehren stützen können. Die streitgegenständliche Aussendung der Estermann Pock Rechtsanwälte sei im Gesamtzusammenhang zu sehen. Das OLG kritisiert in seiner Begründung auch die Schlussfolgerung des Handelsgerichts, wonach der Nachweis der Unwahrheit gelungen sei. Dem Ersturteil ließen sich marktübliche Preise durch die APA nicht entnehmen, so das OLG.

(Ende)
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