pts20111110027 Politik/Recht, Technologie/Digitalisierung

Haftung des Gehackten


Wien (pts027/10.11.2011/17:30) Die straf- und zivilrechtliche Haftung von Hackern ist idR relativ klar, scheitert aber oft an der Durchsetzbarkeit, so dass immer öfter der Gehackte selbst mit Ansprüchen geschädigter Kunden oder Mitarbeiter konfrontiert wird.

Aus aktuellem Anlass gehäufter Hacking-Angriffe in letzter Zeit hat Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl als Leiter des e-center, des führenden Think Tanks für IT-Rechtssicherheit, bei mehreren Fachveranstaltungen (zuletzt am 18.10. im Bundesministerium für Justiz) darauf hingewiesen, dass nicht nur der Hacker, sondern uU auch der Gehackte selbst für die aus dem Angriff resultierenden Schäden haftet; dies insbesondere gegenüber seinen Kunden und Mitarbeitern. Diesem Personenkreis gegenüber wird vertraglich gehaftet, was vor allem eine Beweislastumkehr zu Lasten des Gehackten bedeutet: Er muss beweisen, für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gesorgt zu haben. Das Ausmaß der entsprechenden Sorgfaltsanforderungen richtet sich nach Einschätzung von Prof. Zankl und des e-center vor allem nach dem Sensibilitätsgrad der verletzten Daten. Bei sensiblen Daten (zB Finanz- und Gesundheitsdaten) wird die Verwendung von Standardsoftware als haftungsbefreiender Schutz nicht reichen. Das e-center verweist in diesem Zusammenhang auf einen aktuellen Fall auf der vom e-center im Auftrag seines Rechtsträgers entwickelten Crowd Sourcing Plattform checkmycase.com (Fall unter http://www.checkmycase.at/index.php/cases/view/723 ).

Auch sichere Datenstandorte werden in Zeiten der Datenmobilität (Cloud Computing), zunehmender Angriffe und entsprechender Haftungsszenarien immer wichtiger, betont Zankl ferner. Mit dieser Frage und insbesondere mit der Forderung, dass europäische Daten auch in Europa bleiben sollen, wird sich eine Veranstaltung des e-center am 18. Januar 2012 in Wien beschäftigen ("D-Mobility" | Chancen und Risken mobiler Daten)

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