pts20190906017 Unternehmen/Wirtschaft, Produkte/Innovationen

Schon erledigt? Wiederkehrende Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen - Gewerbeordnung 82b alle 5 Jahre

2M Brandschutz: 3 Wichtige Infos zur Betriebsanlageneigenüberprüfung


Gewerbeordnung: § 82b (Copyright: 2m.at)
Gewerbeordnung: § 82b (Copyright: 2m.at)

Wien (pts017/06.09.2019/12:30) Die Gewerbeordnung (GewO) schreibt eine regelmäßige Eigenüberprüfung von genehmigten Betriebsanlagen vor. Jeder genehmigte Betrieb ist verpflichtet, selbständig und ohne Aufforderung der Behörde die Einhaltung der Rechtsvorschriften alle fünf Jahre zu überprüfen. Diese wiederkehrende Prüfung ist durch § 82b der GewO festgelegt. Für die wiederkehrenden Prüfungen betragen die Fristen 5 Jahre, bei Betriebsanlagen die gemäß § 359b GewO genehmigt sind, beträgt die Frist 6 Jahre. Die Umsetzung erfolgt in Form eines Abschlussberichtes, der den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden muss.

Sie sind Vorstand, Geschäftsführer, Inhaber, Betriebsleiter? Dann haben Sie sicher schon ihre eigenen Erfahrungen mit den umfangreichen Pflichten zur Betriebsführung und Einhaltung von Behördenauflagen gesammelt. Anbei finden Sie 3 wichtige Punkte, die Sie im Zusammenhang zu dieser Überprüfung kennen sollten.

Gibt es ein Strafmaß für das Versäumen?
Ja, Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 2500 Euro.

Was ist für Sie zu beachten, wo liegen die Schwerpunkte?

Die wichtigsten Elemente der § 82b GewO-Prüfung:
- Check (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung)
- Vergleich des gewerbebehördlichen Genehmigungsbestandes mit der Anlagenrealität (Liegen für die gesamte Betriebsanlage und deren Teile die erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen - auch Änderungen - vor?)
- Welche der vorhandenen Genehmigungen bzw. Genehmigungsteile, Auflagen u.ä., sind für die bestehende Betriebsanlage noch relevant?

Mängelnachkontrolle

- Prüfung aller Anlagenteile auf Vorliegen allfälliger Mängel oder Gefährdung!

Prüfung von Änderungen an:
- Arbeitsmitteln (Maschinen, Apparate, usw.)
- Arbeitsstoffen (Lagermengen, Gefahrenklassen, usw.)
- Arbeitsstätten (Räumlichen Anordnung, Neu-, Um- und Zubauten)
- Produktionstätigkeit (Neue Verfahren, Technologien, usw.)

Die Überprüfung muss unabhängig einer behördlichen Überprüfung stattfinden.

Wer kann die Überprüfung durchführen?

Grundsätzlich ist die Überprüfung durch Personen aus dem eigenen Betrieb möglich, die die notwendigen Kenntnisse aufweisen. Externe Berater helfen ebenfalls bei er Umsetzung und unterstützen durch ihre Expertise bei der Berichterstellung.

Zur Person
Erno Mayer unterstützt regelmäßig Unternehmer bei der umfangreichen Recherche und Umsetzung von Sicherheitsthemen und Vorschriften. https://www.2m-digital.at

(Ende)
Aussender: 2M
Ansprechpartner: Erno Mayer, dipl. BO
Tel.: +43 663 03038008
E-Mail: nachrichten@2m.at
Website: www.2m.at
|