Burgenland: Erfolg im Raumplanungs-Hick-Hack um PV-Abgabe
Nun ist nach dem Fall eines 100-Prozent-Monopols auch die Landesabgabe im Gesetz akzeptabel geregelt
Wien (pts012/08.03.2021/10:35) In der Sitzung des Burgenländischen Landtags vergangene Woche wurde nun auch der letzte Teil des im Herbst gestarteten Prozesses zur Novellierung des burgenländischen Raumplanungsgesetzes beschlossen. Die geplante Landesabgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wurde nun mit einer gesetzlichen Höhe gedeckelt. Damit ist eine mögliche Willkür bei der Abgabe genauso wie die ursprünglich geplante Einschränkung auf eine 100-Prozent-Landesgesellschaft abgewendet und Klarheit geschaffen. "Mit dem nun vorliegenden Beschluss des Raumplanungsgesetzes und der Deckelung der Höhe der Landesabgabe, wurde eine transparente und kalkulierbare Lösung für Projektentwickler geschaffen. Uns hat die vorgesehene, undefinierte Abgabe Bauchschmerzen bereitet", fasst Herbert Paierl, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands Photovoltaic Austria, die Entwicklungen und Anstrengungen der letzten Monate zusammen.
Für neu errichtete PV-Anlagen ab einer Größe von 35 Quadratmetern auf der Freifläche, ist nach deren Fertigstellung nun nach dem neuen Gesetz eine jährliche Landesabgabe von maximal 700 Euro/Hektar beanspruchter Fläche zu leisten. Die Abgabe geht je zur Hälfte an das Land selbst und an die betroffene Gemeinde. Die tatsächliche Höhe der Abgabe wird per Verordnung festgelegt. "Wichtig ist nun, dass die noch ausständige Zonierung für die benötigten Flächen umgehend folgt, um nicht weiter wertvolle Zeit im Ausbau der Photovoltaik im Land der Sonne zu verlieren. Die Ziele sowohl auf Landes- als auch Bundesebene sind sehr hoch", fügt Paierl abschließend hinzu.
Hintergrund-Information
Nach dem Beschluss des Raumplanungsgesetzes im Dezember 2020 durch den burgenländischen Landtag, folgte im Februar der Einspruch der Bundesregierung, bezüglich des unklaren Vorgehens bei der Landesabgabe für Windkraft und Photovoltaik-Anlagen. Am 4. März erfolgten die Einigung und die Deckelung der Höhe der Landesabgabe.
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