ptp20221018046 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Missbrauch strafrechtlicher Instrumente zur Bekämpfung von Stiftungen


Dresden, 18.10.2022 (ptp046/18.10.2022/19:45)

Verteidigung erhebt Vorwürfe wegen Missbrauchs des Steuerstrafrechts zur Bekämpfung von Stif­tungen aus fiskalischen Motiven.

Herr Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo hat letzte Woche als Verteidiger eines Stiftungsgründers gegen­ über dem sächsischen Generalstaatsanwalt die Auswechslung des bisher tätigen Staatsanwaltes gefor­dert. Zudem erhob er gegenüber den sächsischen Staatsministern der Justiz, der Finanzen und des Innern schriftliche Rügen. Aus seiner Sicht erfolgt hier ein "Missbrauch strafrechtlicher Instrumente zur Bekämpfung von Stiftungen". Parallel stellte er Strafanzeige für seinen Mandanten gegen Vertreter der sächsischen Finanzverwaltung wegen versuchten Prozessbetruges.

Dass sowohl das Oberlandesgericht Dresden auf die Revision die Verurteilung durch das Landgericht Dresden aufgehoben als auch der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat, zeigt nach seiner Auffassung, dass die "Rechtslage nicht so einfach ist, wie dies die Staatsanwaltschaft und die Finanzverwaltung nach wie vor zu suggerieren versuchen".

Zudem sind aus seiner Sicht die Vorgehensweisen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Finanzverwaltung "grenzwertig". So wird der Stiftungsgründer trotz einer Verständigung mit der Betriebs­prüfung und trotz seiner langjährigen Offenlegung der Vorgänge strafrechtlich verfolgt. Dabei wird der "umfassend erfolgte steuerliche Vortrag durchgehend schlichtweg ignoriert, auch nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof". Dies alles stellt "einen Versuch der Kriminalisierung einer Stiftung zur Vermeidung von als unliebsam empfundenen Steuerersparnissen" dar. Dabei schreckt "die Finanz­verwaltung nicht einmal davor zurück, gegenüber dem Bundesfinanzhof falsch vorzutragen".

Hintergrund

Der von Herrn Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo verteidigte Stiftungsgründer ist in der DDR aufgewach­sen. Er unterstützte nach der deutschen Einheit langjährig die Gründung und Führung einer Montessori­ Schule. Nachdem er durch den Verkauf des von ihm selbst nach der deutschen Einheit aufgebauten Beratungsunternehmens erhebliche Gelder erzielte, entschloss er sich, die Hälfte des so erworbenen Vermögens einer Stiftung zur Förderung von Bildungszwecken zuzuführen. Hierzu gründete er eine entsprechende Stiftung.

Da aufgrund der damaligen Niedrigzinsphase die Erzielung von Einkünften problematisch war, ent­schloss er sich, der Stiftung erhebliche Mittel in Form einer Spende zuzuführen. Die Stiftung gewährte ihm sodann ein Darlehen in gleicher Höhe zu einem Zinssatz, der über dem marktüblichen Zins lag. Diese Vorgehensweise erfolgte auf Anraten eines steuerlich besonders versierten Stiftungsberaters. Hintergrund war, dass eine Stiftung grundsätzlich nur Erträge dem Stiftungszweck zuführen und nicht den Stiftungsgrundstock anrühren darf. Die Vorgehensweise stellte daher sicher, dass die Stiftung dau­erhaft über nennenswerte Mittel zur Verfolgung des Stiftungszwecks der Förderung des Bildungswe­sens verfügen konnte.

Prozessverlauf des Strafverfahrens

Die Staatsanwaltschaft Dresden klagte den Stiftungsgründer wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung an. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Spende und Darlehensgewährung führe zu dem Aus­schluss als Spende und zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Die Einhaltung eines Drittvergleiches oder die guten Absichten des Spenders seien unbeachtlich. Auf dieser Grundlage verurteilten sowohl das Amtsgericht Dresden als auch das Landgericht Dresden den Stiftungsgründer zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung. Die hiergegen jeweils von Herrn Prof. Dr. Mansdörfer und Herrn Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo eingelegten Revisi­onen zum OLG Dresden (Az. 1 OLG 13 Ss 348/21) waren erfolgreich. Die Verurteilung wurde mit Be­schluss vom 05.04.2022 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Prozessverlauf des Steuerverfahrens

Im Steuerverfahren teilte das Finanzgericht Leipzig diese Auffassung und versagte den Steuerabzug. Die hiergegen von Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rabe in Abstimmung mit Herrn Rechts­anwalt Franz-Josef Schillo geführte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. IX B 52/21) war erfolgreich. Der BFH hat die Revision zugelassen. Diese wird aktuell geführt (Az. X R 4/22). Hauptargumentation ist, dass bei der Einhaltung eines Drittvergleiches eine im Anschluss an die Spende erfolgende Darle­hensgewährung auch an den Spender zulässig ist und den Spendenabzug nicht ausschließt.

Der Verteidiger

Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo gehörte von 1999 bis 2014 der Wirtschaftskanzlei Noerr an. Zuletzt verantwortete er dort den Bereich Wirtschaftsstrafrecht in den Niederlassungen Dresden und Frankfurt am Main. Seit 2014 führt er eine bundesweit tätige Strafverteidigerboutique in Dresden im Bereich der Unternehmensverteidigung sowie des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Im Januar 2023 wird er eine Zweigstelle Am Ludwigsplatz 5 in Saarbrücken (gegenüber der Staatskanzlei) eröffnen. Bis 2021 war er zudem Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen und dort für strafrechtliche Themen sowie für den Aufbau der Geldwäscheüberprüfung zuständig. Bekannt wurde er unter anderem durch die erfolgreichen Verteidigungen von Gunther von Hagens, eines Großbäckers in dem Wallraff-Verfahren, von Anlegern im sogenannten Goldfinger-Verfahren beim Landgericht Augsburg sowie eines vormaligen Kämmerers vor dem Landgericht Ravensburg.

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