pts19970920008 Politik/Recht

Zusätzliche Verrechnungsmöglichkeit für Mietzinsrücklagen

Rückwirkend ab 1996: Häuserübergreifende Verrechnung


Wien (pts008/20.09.1997/21:28) Nach bisheriger Rechtslage war die "häuserübergreifende" Verrechnung von Mietzinsrücklagen nur mit Herstellungsaufwendungen im Sinne der §§ 3 - 5 MRG zulässig.

Durch eine für den Herbst 1997 versprochene Gesetzesnovelle wird auch die häuserübergreifende Verrechnung von Mietzinsrücklagen mit Instandsetzungsaufwand zulässig, und zwar rückwirkend ab 1996.

In einem Erlaß hat der Finanzminister kundgemacht, daß keine Bedenken bestehen, wenn ab sofort bei Veranlagungen für die Jahre 1996 bis 1998 in diesem Sinne vorgegangen wird.

Angesichts der geplanten Rückwirkung sollte die zusätzliche Verrechnungsmöglichkeit zutreffendenfalls - unter Berufung auf den o.a. Erlaß - auch schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in Anspruch genommen werden.

Die zusätzliche "häuserübergreifende" Verrechnungsmöglichkeit gilt sinngemäß
* für Miteigentumsanteile an Gebäuden und
* für Kommanditanteile an grundstücksverwaltenden Gesellschaften, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden.

Im betrieblichen Bereich ist auch diese zusätzliche Verrechnungsmöglichkeit auf den jeweiligen Betrieb eingeschränkt.

Für weitere Informationen: Mag. Karin Fuhrmann, Mag. Helene Bovenkamp, TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, A-1050 Wien, Tel. (01) 54650-0, Fax 54650-299.

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Günther Klaura, email: tpaub@via.at, Tel. (01) 54617-400
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