pts19981210007 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Reise-Diäten zunehmend unter der Lupe

Bei Überschreitung von Fristen volle Steuerpflicht - Auch Selbständige betroffen!


Wien (TPA) (pts007/10.12.1998/09:00) Reisekostenabrechnungen werden derzeit vom Finanzamt zunehmend unter die Lupe genommen, daher ist ein Blick auf die aktuelle Situation empfehlenswert, teilte die Steuerberatungskanzlei TPA Treuhand Partner Austria am Donnerstag mit. Bei Dienstreisen können Diäten steuerfrei ausbezahlt werden, es sei denn, der Dienstnehmer wird immer wieder an dieselben Orte entsandt: Dann nimmt das Finanzamt - neben dem eigentlichen Dienstort - einen "weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit" an und beurteilt ab diesem Zeitpunkt bezahlte Tagesgelder als voll steuerpflichtig. Die Fristen betragen:

* 5 Tage, wenn die Tätigkeit durchgehend oder regelmäßig wiederkehrend (z.B. jeden Dienstag) erfolgt. Ab dem 6. Tag sind die Tagesgelder steuerpflichtig. Erfolgt 6 Monate lang kein Einsatz an diesem Ort, beginnt die 5-Tage Frist neu.
* 15 Tage, wenn die Tätigkeit unregelmäßig erfolgt. Die Tagesgelder für die ersten 15 Tage können jedes Kalenderjahr wieder steuerfrei gewährt werden.
* 6 Monate, wenn die Tätigkeit an einem Ort erfolgt, der mehr als 120 Kilometer vom Wohnort des Dienstnehmers entfernt ist.

Sollten sich die erforderlichen Daten nicht aus den Reisekostenabrechnungen ergeben, muß der Lohnverrechner die Diäten im Zweifel steuerpflichtig abrechnen. Damit entstehen in der Regel auch ca. 30 Prozent dieser Diäten an Lohnnebenkosten für den Dienstgeber (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer). Zeitlich unbefristet können Diäten nur noch dann bezahlt werden, wenn ein anzuwendender Kollektivvertrag eine "eigene" Definition der Dienstreise enthält, die vom Einkommensteuergesetz abweicht. Beispiele: KV Handelsangestellte. Im Zweifel sollte der Lohnverrechner kontaktiert werden.

Sollte der Dienstgeber für Dienstreisen keine oder nicht die vollen Diäten zahlen, kann sich der Dienstnehmer damit trösten, daß er Werbungskosten absetzen kann. Der bereiste Ort muß jedoch mindestens 25 Kilometer entfernt sein (für KM-Gelder ist diese Mindestentfernung nicht erforderlich). Allerdings werden Tagesgelder nach der Anfangsphase (5 bzw. 15 Tage) nicht mehr als Werbungskosten anerkannt.

Wer als Selbständiger immer wieder an dieselben Orte reist, muß ebenfalls die angeführten Fristen (5 bzw. 15 Tage) hinnehmen. Ab dem 6. bzw. 16. Tag werden Tagesgelder steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt. Diese strenge Ansicht galt laut Finanzverwaltung übrigens schon immer. Tagesgelder werden erst ab einer Mindestentfernung von 25 Kilometern, KM-Gelder hingegen auch für kürzere Distanzen anerkannt. Zur Erinnerung: In allen genannten Fällen liegt für das Finanzamt eine (Dienst-)Reise nur vor, wenn sie länger als 3 Stunden dauert. Für KM-Gelder ist diese Mindestdauer nicht erforderlich. (Autor: Erich Michal)

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Erich Michal oder Mag. Emilie Janeba-Hirtl, Tel. 01/58835-0, Fax DW 99, E-Mail: tpajh@via.at, Internet: http://www.tpawt.com

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
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