pts20021113005 Politik/Recht

Gewerbeverein: Spruchpraxis des OGH zur Unfallversicherung verwirrt

Was im April 2001 noch freiwillig war, ist im April 2002 eine Weisung


Wien (pts005/13.11.2002/08:40) Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine seltsame Rechtsprechung. Ein Sicherheitswachebeamter, der trotz unzulässiger Weisung zu den Polizei-Europameisterschaften im Schilauf "einberufen" wurde, ist neuerdings voll unfallversichert.

Der Verletzungsschaden wurde zur Gänze von der Versicherung finanziell abgegolten. Ein Jahr zuvor war ein gleichgelagerter "Dienstunfall" wegen seiner Freiwilligkeit oberstgerichtlich aus der Unfallversicherung gestrichen worden. Der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) vertritt den Standpunkt, dass es der Rechtssicherheit dienlich wäre, wenn die Spruchpraxis mehr Kontinuität aufweisen würde.

Im erstgenannten Fall meinte der OGH, dass die sportliche Betätigung des Sicherheitswachebeamten zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit gehört, aber in "einem - zumindest losen - inneren Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht" und nennt dies "akzessorische Sportausübung". Bisher gab's ja nur die exzessive Sportausübung - glücklicherweise ist der OGH für neue Wortschöpfungen jederzeit zu haben.

Der OGH-Wendespruch könnte künftig Arbeitgeber - sie sind ausschließliche Zahler der Unfallversicherung - äußerst teuer zu stehen kommen. Manager könnten nach Gutdünken Weisungen erteilen - die Unfallversicherung zahlt immer.

Der ÖGV steht auf dem Standpunkt, dass in einem arbeitsrechtlichen Umfeld, in dem unternehmerische Weisungen immer wieder mit gerichtlichem Argwohn und entsprechenden Folgewirkungen behandelt werden, nicht im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen oberstgerichtlich der Willkür Tür und Tor geöffnet wird.

Sonst kommen wir noch einmal zu sowjetischen Zuständen, als Chruschtschow stolz zu Nixon meinte: "Sehen Sie, wenn ich Gromyko die Anweisung gebe, er soll die Hosen runterlassen und sich mit nacktem Po auf einen Eisblock setzen, dann wird er dies auch tun". Das ist sicher weder menschenwürdig, noch ist es dienstvertraglich - allenfalls nach Sowjetrecht - durchsetzbar.

Der OGH ist dringend gebeten, gerade in Zeiten der erforderlichen Sparsamkeit, die Leistungspalette der Unfallversicherung zulasten der Arbeitgeber nicht unnötig zu strapazieren. Das zitierte Urteil jedenfalls war mehr als überflüssig!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Dr. Herwig Kainz
Tel.: 01-587-36/3330
E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
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