pts20050407049 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Gewerbeverein: VwGH überträgt Beitragshaftung auf Arbeitnehmer!

Damit entsteht Wettbewerbsverzerrung aber auch ein neuer Sozialrechts-Aspekt!


Wien (pts049/07.04.2005/21:51) In seiner Erkenntnis 2002/08/0165 hat der Verwaltungsgerichtshof eine interessante Entscheidung getroffen. Gibt es keine Betriebsstätte in Österreich, dann müssen die hierzulande tätigen Arbeitnehmer die Meldung zur Sozialversicherung selbst erstatten und die SV-Beiträge aus dem Dienstverhältnis persönlich entrichten. Der ausländische Arbeitgeber haftet auch nicht für allfällige Beitragsschulden. Bei dem vom Erkenntnis betroffenen Unternehmen handelt es sich um eine Baufirma aus Liechtenstein.

Der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) sieht in diesem Erkenntnis einerseits eine massive Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben. Andrerseits kann man daraus dem Gleichheitsgrundsatz - besonders wenn es sich um den Gemeinsamen Markt der EU handelt - folgend, einen Schritt erkennen, dass das Oberstgericht für die Zukunft die Gesamtadministration der Sozialversicherung und die damit verbundene Haftung zum Arbeitnehmer hin verlagern will.

Dieser Gedanken ist zwar nicht neu, aber es ist sensationell, dass er von einem Oberstgericht vorgebracht wird.

Der ÖGV erblickt in diesem gerichtlichen Ansatz - schon vom fairen Wettbewerb her - einen eindeutigen Auftrag an den Gesetzgeber, diese Angelegenheit im Sinne des Wirtschaftsstandortes Österreich zu regeln.

Es kann ja wohl nicht sein, dass der Arbeitgeber unbezahlte Inkassantenfunktion für Sozialversicherungsträger übernimmt, ohne auch nur einen Cent Manipulationsgebühr dafür zu erhalten.

Das VwGH-Erkenntnis ist jedenfalls aus Sicht des ÖGV der erste Schritt in die richtige Richtung! Bravo Verwaltungsgerichtshof!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Herwig Kainz
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E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
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