pts20060322051 Politik/Recht

ÖGV: Medaillensegen aber nicht die Gasrechnung ist eine Werbeseite wert!

Bedeutende Informationen werden trotzdem vom BMF breitest gestreut!


Wien (pts051/22.03.2006/19:48) Wir haben uns ja alle sehr gefreut, dass die Bundesregierung um unser Geld teure Werbeeinschaltungen zum erfolgreichen olympischen Abschneiden unserer Athleten in fast allen Tageszeitungen vornahm. Immerhin waren ja genügend österreichische Politiker um unser Geld am Ort des Geschehens. Ohne deren Beifallskundgebungen hätte der Medaillenspiegel für Österreich düster ausgesehen. Umso mehr wundert es, dass nun das Finanzministerium sich so ausführlich mit dem Faktum der "Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen" auseinandersetzt und nicht auch gleich eine ganze Seite Werbung in allen Medien schaltet - empfindet man im Österreichischen Gewerbeverein (ÖGV).

Tue Gutes und rede darüber! Dieser insbesondere vorwahlzeitliche Grundsatz wird hier hochlöblichst dem Grundsatz der Sparsamkeit hintangestellt!
Bei den Teilzahlungsanforderungen wird nur der erlauchte Kreis der Empfänger des "BMF-Newsletters: Steuern" über diese wichtige Materie informiert. Das sollte doch auch in Vorwahlzeiten medial etwas hergeben. So lesen wir:
"Neue Informationen im Bereich Steuern

Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent!

Das Bundesministerium für Finanzen informiert Sie aktuell über Änderungen im Bereich Steuern auf der Homepage(www.bmf.gv.at).
Folgende Seite wurde neu erstellt: Rechnungsmerkmale bei Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen Die Änderung ist ab sofort auf der Homepage verfügbar.

Mit besten Grüßen
Ihr Internet-Team"

Da platzt die sehr geehrte Abonnentin und der sehr geehrte Abonnent aber vor Neugierde und öffnet mit zittrigen Fingern erwartungsvoll die BMF-Homepage (bitte ob der Nervosität beim Öffnen nicht übersehen: Das ist nicht www.karlheinzgrasser.at).

Was wird uns unser Finanzminister wohl zu sagen haben?
Bedeutendes: "Die Rz 2458 der Umsatzsteuerrichtlinien wird bei der nächsten Änderung wie folgt lauten: Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Teilzahlungsanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie bis 31.12. 2006 die UID-Nummer des leistenden Unternehmers oder (ab 1. 7. 2006) bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten.....etc., etc."

Da merkt man gleich den Geist im erlauchten Palais des Prinzen Eugens: Zwar können wir unsere Steuer noch immer nicht auf dem berühmten Bierdeckel ausrechnen und die Staatsschuldenuhr auf der Kärntner Straße berichtet über andere Dinge. Aber nun wissen wir, wie wir umsatzsteuerrechtlich mit "Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen" umzugehen haben.

Das BMF sprüht nur so von bedeutsamen Informationen! Danke Karl-Heinz Grasser. Wäre wieder einmal eine lustige Familienstory fällig, um im Gespräch zu bleiben!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Herwig Kainz
Tel.: +43/1/587 36 33
E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
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