Rabattverträge haben Vorrang vor Rahmenvertrag
Teva begrüßt Klarstellung des BVDA
Eschborn (pts005/17.08.2007/09:00) Teva Deutschland begrüßt den Vorstoß des Bundesverbandes Deutscher Apotheker (BVDA e.V.)1, der seinen Mitgliedern rät, "bei der Abgabe von Arzneimitteln die Rechtsauffassung der Kassenverbände und des Bundesministeriums Gesundheit (BMG) zu beachten". Das heißt: Rabattbegünstigte Arzneimittel haben uneingeschränkt Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrages (§129 SGB V). Dies könnte laut Rundschreiben2 an die Apotheker der sicherste Weg vor Massen-Retaxationen sein - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Friedenspflicht zwischen AOK und Apothekern am 30. September endet.
"Mit den deutlichen Statements vom Spitzenverband der Krankenkassen, vom BMG und jüngst vom BVDA haben die Apotheker jetzt Klarheit und können Rückzahlungsforderungen vermeiden", resümiert Michael Ewers, Geschäftsführer Teva Deutschland, "denn auch rabattierte Wirkstoffe, die nicht auf der `aut-idem-Liste´ stehen, müssen bevorzugt abgegeben werden". Teva als weltgrößter Hersteller von Generika bietet den Apothekern dazu volle Lieferfähigkeit, von der sich jeder täglich aktualisiert auf der Website http://www.teva-deutschland.de überzeugen kann.
Faxe an Apotheker als Auslöser der Diskussion
Der Rat des BVDA an seine Mitglieder zieht damit einen (vorläufigen) Schlussstrich unter eine Debatte, die u.a. von großen deutschen Generika-Unternehmen, die keine bundesweiten AOK-Vertragspartner sind, angestoßen wurde. Eine Firma schickte den Apothekern zum Beispiel Faxe, auf denen die klare Aufforderung stand: "Folgende ....pharm-Produkte dürfen nicht gegen Vertragsarzneimittel ausgetauscht werden, da diese Substanzen nicht auf der aut idem Auswahltabelle des GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) gelistet sind." Ein weiteres Fax eines anderen großen Generika-Anbieters enthielt einen ähnlichen Hinweis.
Klarheit für Apotheker: "Rabattvertrag sticht aut-idem"
Anschließend wies der Spitzenverband der Krankenkassen am 02. Juli mit "aller Deutlichkeit" darauf hin, es sei falsch, "Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der GBA keine Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen nach §129 in den Arzneimittel-Richtlinien gegeben hat, bei der bevorzugten Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zu berücksichtigen". Die einzige Ausnahme ist der Substitutionsausschluss durch den Arzt ("Aut-idem-Kreuz"). Auf Anfrage des BVDA e.V. bestätigte das BMG die vom Spitzenverband dargestellte Rechtsauffassung, woraufhin der BVDA seinen Mitgliedern riet, diese Rechtsauffassung zu beachten.
"Faxanweisungen" könnten Apotheker Geld kosten
Haben sich einzelne Apotheker jedoch maßgeblich an die "Faxanweisungen" gehalten, könnten die Krankenkassen Rückzahlungen geltend machen. "Sollte es tatsächlich dazu kommen, wäre das sehr bedauerlich", so Ewers. "Denn anstatt die Apotheker für Ihren enormen Einsatz bei der Umsetzung der Rabattverträge zu entlohnen, müssten sie aufgrund gezielter Fehlinformation auch noch Geld zahlen." Der Verlauf der gesamten Diskussion wirft letztlich auch die Frage auf, wer für diese potentiellen Rückzahlungen rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
Weitere Informationen unter http://www.apothekerverband-bvda.de sowie http://www.apothekerverband-bvda.de/Service/Download/Newsletter_15_07.pdf
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