ptp20130902006 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Gewinnaussicht oder Treuepflicht - was überwiegt bei GmbH Gesellschaftern

OGH entscheidet gegen Auszahlung bei essentiellem Interesse der GmbH


Analyse von Rechtsanwältin Mag. Brigitte Sammer LL.M. (Foto: Gmeiner)
Analyse von Rechtsanwältin Mag. Brigitte Sammer LL.M. (Foto: Gmeiner)

Wien (ptp006/02.09.2013/09:15) Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung (6 Ob 100/12t) ausgesprochen, dass Gesellschafter einer GmbH aufgrund ihrer Treuepflicht gegen die (teilweise) Ausschüttung von Bilanzgewinnen an die Gesellschafter stimmen müssen, wenn die Interessen der Gesellschaft massiv überwiegen. Dies selbst dann, wenn ein solcher Beschluss gegen ein ausdrückliches Ausschüttungsgebot des Gesellschaftsvertrags verstößt. Eine Analyse von Rechtsanwältin Mag. Brigitte Sammer LL.M. von Brodner Sammer Rechtsanwälte http://www.brodner-sammer.com .

Die Treuepflicht eines GmbH Gesellschafters verlangt von diesem im Normalfall nicht, dass er die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen hat. Ein Gesellschafter kann somit grundsätzlich seine eigenen Interessen verfolgen und auch für eine Ausschüttung des gesamten Bilanzgewinns stimmen, selbst wenn die Thesaurierung für die GmbH günstiger wäre.

Dies gilt gemäß der zitierten jüngsten OGH Entscheidung jedoch nicht, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Bildung von Rücklagen besonders stark ausgeprägt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Weiters trifft die Gesellschafter eine Pflicht zur Rücklagenbildung, wenn der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, wenn konkrete Schäden der Gesellschaft hintangehalten oder durch Gewinneinbehalt wesentliche steuerliche Vorteile erzielt werden können oder auch wenn die notwendige Kreditwürdigkeit der Gesellschaft aufgrund der erhöhten Eigenmittelausstattung hergestellt werden kann.

Diese Rechtsprechung zur Kapitalausstattung einer GmbH erfordert auch einen kritischen Blick auf das großteils am 1.7.2013 in Kraft getretene Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013. Mit diesem wurde in Österreich die "GmbH light" eingeführt, mit welcher nun das erforderliche Mindestkapital einer GmbH von bisher EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 (wovon bei Bareinzahlung EUR 5.000,00 aufzubringen sind) gesenkt wurde. Damit können auch die sonstigen Gründungskosten der "GmbH light" reduziert werden.

Rechtsanwältin Mag. Sammer dazu: "Diese Änderungen können erhebliche Risiken mit sich bringen. Gesellschaftsgründer müssen sich bewusst sein, dass die Ausstattung der GmbH mit ausreichendem Kapital erforderlich ist, um die Kosten des laufenden Betriebs zu decken. Darüber hinaus kann durch zu geringe Kapitalausstattung die Insolvenzgefahr und damit das Haftungsrisiko auch für Gesellschafter erhöht werden, wenn die Gesellschaft von vornherein bei ihrer Gründung nicht mit ausreichend Kapital ausgestattet wurde."

Mit dieser Gesetzesänderung soll die Anpassung an EU-Verhältnisse erreicht werden. Ein Vergleich mit Deutschland zeigt, dass auch der deutsche Gesetzgeber die Notwendigkeit ausreichender Kapitalausstattungen einer GmbH sieht: Bei der in Deutschland seit 2008 zulässigen "Ein-Euro-GmbH" wird die Kapitalaufbringung u.a. dadurch gesichert, dass jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in der GmbH einzubehalten ist, bis das Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 erreicht wird.

Die Gesellschafter einer GmbH dürfen daher sowohl bei der Gründung einer GmbH als auch bei der späteren Beschlussfassung über Gewinnverwendungen trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf Gewinnausschüttung essentielle Interessen der GmbH nicht aus den Augen verlieren.

Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht: Mag. Brigitte Sammer LL.M. http://www.brodner-sammer.com

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(Ende)
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