pts20160614017 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Aktuelles OGH-Urteil macht Arzt für Apothekerfehler haftbar

ARGE MED warnt vor Haftungsfolgen bei unzureichendem Versicherungsschutz


Wien (pts017/14.06.2016/11:15) Ein für viele überraschendes Urteil fällte kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) bezüglich der Haftung eines Arztes bei Verabreichung eines falsch gemischten Medikaments. Auslöser war die Behandlung einer Patientin mit einer mit destilliertem Wasser hergestellten Pantocain-Lösung als Oberflächenanästhetikum durch einen HNO-Arzt. Das Präparat war von der Apotheke irrtümlicherweise mit 96 % Alkohol hergestellt worden, so dass die Patientin Verätzungen der Nasenschleimhaut erlitt. Der behandelnde Arzt wähnte sich schuldlos, denn die Flasche war vom Apotheker eindeutig mit "2 % PANTOCAIN LÖSUNG" beschriftet worden. Einen klein gedruckten Zusatzhinweis, dass es sich um eine Lösung mit Alkohol in hoher Konzentration handelte, hatte der Arzt nicht gelesen. Zweifellos lag ein Fehler der Apotheke vor, trotzdem hat der OGH - anders als die beiden Instanzen davor - auf volle Haftbarkeit des Arztes entschieden. Für ARGE MED-Experten ist dieses überraschende Urteil ein Anlass, eindrücklich auf die Wichtigkeit von hochwertigen Haftpflichtversicherungsschutz hinzuweisen. Nur damit sind Ärzte gegen Schadensforderungen, auch bei Fehlern durch Dritte, geschützt.

Die Klage einer HNO-Patientin nach einer Behandlung mit einer von der Apotheke falsch hergestellten Pantocain-Lösung hat in dritter Instanz zu einem überraschenden OGH-Urteil geführt. Der Vorwurf der Klägerin lautete auf fahrlässiges Handeln, da der Arzt nicht genau auf das auf der Flasche angebrachte Etikett geachtet habe. Gefordert wurden insgesamt knapp 24.000 EUR an Schmerzengeld sowie die Refundierung von Heilungskosten und Barauslagen. Das Gegenargument des Arztes lautete, dass er sich aufgrund der bisher stets korrekten Rezeptur auch in diesem Fall auf die Richtigkeit verlassen habe können.

Volle Haftung, trotz Fremdverschulden

In den ersten beiden Instanzen scheiterte die Patientin mit ihrem Anspruch. Der OGH hingegen wandelte das Urteil in 4 Ob 42/16d ab und sprach aus, welche Anforderungen an den Arzt bei der Verwendung von individuell zubereiteten Medikamenten bestehen. Demnach bedeute es "keine Überspannung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs, wenn der Arzt die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz der Arznei überprüft". Im vorliegendem Fall hätte den Arzt nichts daran gehindert, einen genaueren Blick auf die Etikettierung zu werfen, bevor er die Arznei verabreichte.

Der OGH entschied also, dass der Arzt für die Folgen der Verätzung voll haftet. "Ein Facharzt müsse jedenfalls vor der erstmaligen Anwendung eines Mittels prüfen, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht", so die Begründung. "Gerade bei magistralen Zubereitungen dürfe der Arzt sich nicht blind darauf verlassen, dass seiner Vorschreibung entsprochen wurde" wurde im OGH-Urteil festgehalten. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes hat der OGH nicht selbst entschieden, sondern diesen Aspekt an die Unterinstanzen zurückverwiesen. Ungeachtet der konkreten Höhe ist zu erwarten, dass der Haftpflichtversicherer des Arztes einen Regressversuch beim Apotheker unternehmen wird. Die volle ärztliche Haftung auch für Fehler Dritter ist somit überraschenderweise vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden.

ARGE MED-Experten raten zu umfassender "Vorsorge" für Haftungsansprüche

Was alleine im Einzelfall zur Absicherung hilft, ist eine hochwertige Arzt-Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Versicherungssumme. Dazu Mag. Marcel Mittendorfer, Obmann der ARGE MED, einem Spezialisten-Beraternetzwerk für Ärzte und Zahnärzte: "Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie dünn das Eis ist, auf dem sich Ärzte haftungsrechtlich in ihrer Berufsausübung bewegen. Um vor rechtlichen und finanziellen Folgen abgesichert zu sein, ist es immens wichtig, eine individuell zugeschnittene und vor allem auch hinsichtlich der Haftungssummen optimal angepasste Versicherung zu haben. Unsere Experten beraten unabhängig und mit jahrelangem fachlichem Know-how, um den Arztklienten einen vollwertigen und in allen Bereichen der Berufshaftpflicht optimalen Schutz verschaffen zu können." Im Vorfeld sind wirksame Maßnahmen zur Risikominimierung empfehlenswert. Im Klagsfall schützt einzig eine ausreichende Berufsabsicherung den Arzt vor finanziellen, rechtlichen und reputatorischen Schäden.

Informationen zu ARGE MED
Die ARGE MED ist ein fachübergreifendes Spezialisten-Netzwerk für die professionelle Beratung und Servicierung von Ärzten und Zahnärzten in Österreich. In enger Zusammenarbeit von spezialisierten Experten, insbesondere Steuerberatern, unabhängige Versicherungsmaklern und Rechtsanwälten, werden für den jeweiligen Klienten individuell die besten Lösungen am Markt ermittelt, und wo diese fehlen, eigene Spezialprodukte mit den führenden Versicherungsunternehmen entwickelt wie z.B. die Nachdeckungsregelung für das wrongful birth-Deckungsproblem, die weltweite Deckung bei der Behandlung von ausländischen Patienten und der lebenslange Erste Hilfe-Versicherungsschutz.

Rückfragehinweis:
Mag. Marcel Mittendorfer
Obmann ARGE MED
Tel.: +43 (0)1 3702616
E-Mail: m.mittendorfer@verag.at
Web: http://www.arge-med.at

(Ende)
Aussender: Mag Pfennigbauer Andrea - comm.in PR.Events.Consulting
Ansprechpartner: Mag. Andrea Pfennigbauer
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E-Mail: a.pfennigbauer@commin.at
Website: www.arge-med.at
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