Schon erledigt? Jährliche Evakuierungsübung - auch mit Besuchern und betriebsfremden Personen?
2M: Grundlagen für Verantwortliche, warum man eine Evakuierungsübung machen sollte
Wien (pts013/11.09.2019/13:30) Haben Sie schon ihre jährliche Evakuierungsübung erledigt? "Ich kann doch keine Evakuierung umsetzen, wir haben ja gar keine Alarmierungseinrichtung!", höre ich öfter in Betrieben. Und: "Jedes Jahr stellt sich die Frage, ist eine Evakuierung notwendig oder nicht, wie machen wir diese?" 2M steht mit Rat und Tat zur Seite: https://2m.at/evakuierung
Grundsätzlich ist vom Gesetzgeber in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz und der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben, dass Arbeitgeber die Verantwortung für den Schutz der Arbeitnehmer tragen. Die Verantwortung liegt also beim Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmern den größtmöglichen Schutz gewährt. Das bedeutet, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, den Arbeitnehmern Informationen zu ihrem eigenen Schutz zukommen zu lassen.
Wege zur Arbeitnehmerinformation
Zur Arbeitnehmerschulung zählen neben den schriftlichen Unterweisungen auch Vorträge und praktische Übungen. Informationen dazu: https://2m.at/brandschutz-vortraege
Diese praktischen Übungen helfen den Arbeitnehmern, sich mit den Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb vertraut zu machen! Hier wird in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern auch über die Fragen der möglichen Fluchtwege gesprochen. Es hat sich herausgestellt, dass anwesende Personen im Gebäude oder am Gelände vorzugsweise den gewohnten Weg nehmen, der im Alarmfall manchmal nicht der beste Weg ist.
Welche Alarmierungsart ist verpflichtend?
Wie die Alarmierungsart im Gefahrenfall konkret aussieht, wird dem Arbeitgeber überlassen. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die getroffenen Maßnahmen immer funktionieren, egal, ob Urlaubs- oder Krankheitsfall.
Wenn ich keine Alarmierungseinrichtung habe, bedeutet es, dass ich nichts machen muss?
Ganz im Gegenteil, es ist in diesem Fall erforderlich, sich eine Variante zu überlegen, wie Personen im Gefahrenfall richtig alarmiert werden und mit den richtigen und notwendigen Informationen versorgt werden. Beispielsweise mittels Ring-Ruf der Telefonanlage, wie es beispielsweise bei Alarmen in Bankfilialen stattfindet oder etwas lauter mittels Megafonen, Blitzlichtern, Signalhörnern und so weiter. Bitte vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht Personen in abgelegeneren Räumen wie Küchen, WC-Anlagen, Lagerflächen und dergleichen.
Ist eine zentrale Alarmierungseinrichtung vorhanden, weisen Sie ihre Mitarbeiter regelmäßig darauf hin, was das jeweilige Signal bedeutet, denn Untersuchungen haben gezeigt, dass häufige Alarmierung und schrille Töne, wie die von Brandmelde-Anlagen-Sirenen, die Menschen in keinen Alarmzustand versetzen. Deshalb ist eine regelmäßige Übung der beste Weg, die Sicherheit zu erhöhen.
Auszugsweise: Zugrundeliegende Vorgaben aus dem Arbeitnehmerschutz und der Arbeitsstättenverordnung
Arbeitnehmerschutz § 25 Absatz 2
Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, dass bei Gefährdung von Gesundheit und Leben eine Evakuierung stattfinden muss. Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für das Thema Evakuierung zuständig sind. Die Anzahl der Mitarbeiter, die benötigt werden, legt der Arbeitgeber fest.
Verantwortung des Arbeitsgebers in der Arbeitsstätte
In der Arbeitsstättenverordnung §44a ist festgelegt, dass Personen zu bestimmen sind, die im Alarmfall kontrollieren, ob alle Personen die Arbeitsstätte verlassen haben. Die Bestimmung von Personen für die Evakuierung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung!
Haben Sie weitere Fragen? Stellen Sie ihre Fragen gerne unter: nachrichten@2m.at
Zur Person
Erno Mayer unterstützt regelmäßig Brandschutzpersonen, Geschäftsführer, Betriebsführer, Immobilienmanager, Hausverwalter bei Unsicherheiten zum Thema Vorbeugender Brandschutz, wenn es Haftungsfragen, Fragen zur Umsetzung im Betrieb, organisatorische Fragen zu beantworten gibt, sowohl schriftlich als auch im persönlichen Gespräch oder mittels Vorträgen.
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