pts20240216021 Politik/Recht, Auto/Verkehr

Vorführwagen & Tageszulassungen auf der steuerlichen Überholspur


Wien (pts021/16.02.2024/10:30)

Das rollende "Steuerzuckerl" PKW ist leider eine Fiktion. Viele steuerliche Bremsen pflastern den Weg: Versagung des Vorsteuerabzuges, Luxustangente, die zwingende achtjährige Nutzungsdauer entspricht oft nicht dem tatsächlichen Werteverschleiß, Aktivposten beim Leasing, Normverbrauchsabgabe und Verbot des Steuerabzuges bei den Verkehrstrafen des täglichen Lebens. Und dennoch: Manchmal gibt es auch positive Neuigkeiten. Beim Vorführwagen & Tageszulassungen gibt es positive Neuigkeiten, meint der Wiener Steuerberater Erich Wolf. Der Steuerexperte empfiehlt den schnellen Kauf, solange die Rabatte der Händler noch hoch und die Lagerhallen voll sind.

Die Einkommensteuerrichtlinien machen im Wartungserlass 2023 endlich Schluss mit der steuerlichen Diskriminierung von Vorführwägen, sagt der Wiener Experte. Vorführfahrzeuge sind jene, die ein KfZ-Händler zu Vorführzwecken anschafft. Der Händler will mit diesem Fahrzeug seinen Kunden die Vorzüge des Fahrzeuges vorführen, es muss somit einem bestimmten Typ entsprechen, von dem der Händler eine größere Anzahl verkaufen möchte. Ein Einzelstück kann daher kein Vorführfahrzeug sein. Für Zwecke der Normverbrauchsabgaben wurde das Vorführfahrzeug immer schon als Neufahrzeug behandelt.

Ab der Veranlagung für 2023 gelten auch Vorführwägen und (sogar) Tageszulassungen als "Neuwagen" für die einkommensteuerliche Behandlung. Der Status als Neufahrzeug hat die folgenden Konsequenzen:

  • der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag:
    • allerdings eingeschränkt für LKWs, Klein-LKWs und Kleinbusse und Personenbeförderungs- oder Transportunternehmen oder Fahrschulkraftfahrzeuge
  • die degressive AfA:
    • zusätzlich für PKW und Kombis mit null CO2-Emissionswert
  • Investitionsfreibetrag:
    • ebenfalls zusätzlich für PKW und Kombis mit null CO2-Emissionswert: für die "Stromer" gewährt der Gesetzgeber sogar den erhöhten "ÖKO-Bonus" mit 15 Prozent.

Berechnungen des Wiener Steuerberaters haben ergeben, dass sich der Kaufpreis mit Rabatten und den steuerlichen Benefizien für das "Glück auf vier Rädern" auf bis zu unter 30 Prozent des offiziellen Listenpreises reduzieren lässt.

Klein-LWWs und Kleinbusse berechtigen somit zum:

  • vollen Vorsteuerabzug – die private Verwendung ist allerdings eigenverbrauchs-umsatzsteuerpflichtig
  • keine Luxustangente "Angemessenheitsgrenze"
  • keine Mindest-Nutzungsdauer von acht Jahren korrespondierend hierzu
  • keine Bildung eines Leasing-Aktivpostens.

Autos mit elektronischem Antrieb berechtigen ebenfalls zum vollen Vorsteuerabzug.

Klein-LKWs und Kleinbusse sind in der berüchtigten Liste des BMF auf Grund einer Verordnung des BMF genannt. Allerdings ist die Liste nicht taxativ zu verstehen. Nach dem berühmten "Opel Zafira"-(Erkenntnis VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036; UFS-Feldkirch GZ RV/0295-F/06 vom 9.5.2007; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0161) könnte daher auch andere, in der Liste des BMF nicht genannten Typen die steuerlichen Benefizien erhalten, wenn die Sitzmöglichkeiten geeignet sind, sieben Erwachsene über eine längere Distanz und einen längeren Zeitraum zu befördern, der Transport von ausreichenden Gepäckstücken ermöglichen, ein kastenförmiges Äußeres und ähnliche Merkmale vorhanden sind. Im Ergebnis bedeutet diese Judikatur, dass die Qualifikation eines Fiskal-LKWs an Hand dieser Kriterien im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist. Der Wiener Steuerexperte empfiehlt daher, dass jeder Kauf eines "rollenden Steuerzuckerls" anhand dieser Kriterien zu prüfen ist.

Die Luxustangente als Angemessenheitsgrenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten von 40.000 Euro brutto gilt für alle Neuwägen, somit auch für Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen. Gebrauchte Fahrzeuge sind hingegen diskriminiert, weil diese einer geringeren Angemessenheitsgrenze unterliegen, da auf den fiktiven Neuwert im Zeitpunkt der Erstzulassung des gebrauchten Automobils abzustellen ist. Die tatsächlichen Anschaffungskosten – und nicht der fiktive Neuwert – sind dann entscheidend, wenn das gebrauchte KfZ mehr als fünf Jahre bereits auf dem "Buckel" hat. Warum sind Gebrauchte unter fünf Jahren diskriminiert?! Obwohl sie geringere Kosten verursachen, kann nicht der volle Wert abgeschrieben werden. Da Vorführwägen und Tageszulassungen aktuell als Neuwagen gelten, macht der Wartungserlass 2023 Schluss mit der steuerlichen Diskriminierung bei der Berechnung der Luxustangente. Und dies gilt auch für "normale" Verbrennerantriebe.

Für Leasingfahrzeuge muss der Aktivposten gebildet werden, das heißt, dass nur jener Teil des Leasingratenzahlungen als sofortiger Aufwand geltend gemacht werden darf, welcher der achtjährigen KfZ-Nutzungsdauer des Fahrzeuges entspricht. Wie entkommen Sie der Luxustangente beim Leasing?! Wenn die Leasingdauer maximal 21 Tage beträgt, dann dürfen Sie die Luxustangente und Aktivposten ignorieren. Sind Sie auf Dienstreise unter 22 Tagen unterwegs, können Sie sich daher überlegen, einen Ferrari oder einen Maserati oder einen Porsche zu leasen - und sich diese Kosten von Steuergeldern subventionieren lassen.

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung im Falle von Lieferungen in oder von der EU gelten andere Kriterien hinsichtlich der Definition von alt und neu. Als Neufahrzeuge mit einer Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland gelten Fahrvehikel mit maximal sechs Monate seit der ersten Inbetriebnahme oder einer Fahrkilometerleistung von maximal 6000 km. Lieferungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen an private Endabnehmer sind im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern, der Import von Fahrzeugen rechnet sich dann, wenn die Umsatzsteuer im Herkunftsland günstiger ist.

Der Wiener Steuerexperte steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

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Kontakt:
Prof. Mag. Erich Wolf
Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H
Tel.: 0676 534 12 47
Invalidenstraße 6/6. OG
A-1030 Wien

(Ende)
Aussender: Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H.
Ansprechpartner: Erich Wolf
Tel.: +43 676 534 12 47
E-Mail: office@steuerwolf.at
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