Gewerbeverein: OLG Wien demoliert Grundlagen des Steuerrechts!
Arbeitgeber wurde verurteilt, ohne Fahrtenbuch km-Geld auszuzahlen!
Wien (pts001/06.08.2003/08:15) Mit Urteil 10 Ra 248/02t des OLG Wien vom 6.8.2002 wurde ein Arbeitgeber verurteilt, trotz Nichtvorlage eines Fahrtenbuchs durch den Arbeitnehmer, Kilometergeld auszubezahlen. Wenn man bedenkt, wie penibel gerade das Finanzamt jeden Kilometer eines Unternehmers bei Prüfungen unter die Lupe nimmt, dann hat es den Anschein, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird - so der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV).
Es ist wohl keine Frage, dass jeder Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses berechtigte Kilometergeldansprüche von Arbeitnehmern zu erstatten hat. Da derartige Beendigungen oft nicht friktionsfrei ablaufen, hat der Arbeitgeber - so jedenfalls die Meinung des ÖGV - ein Recht, zu kontrollieren, inwieweit dem Fahrtenbuch nach, Kilometergeld rechtens beansprucht wird.
Der Steuerzahler darf sich seinerseits von der Finanzbehörde erwarten, dass nur jene Fahrten steuerlich abgesetzt werden, die auch tatsächlich im Rahmen des Dienstverhältnisses absolviert wurden.
Da ist das Urteil des OLG Wien schon mehr als befremdlich, dass plötzlich die Belegspflicht bei einer derart heiklen Angelegenheit aufgehoben wird. Der Arbeitgeber wurde somit per Gerichtsurteil dazu verurteilt, gegen das Steuerrecht zu verstoßen. Dem Arbeitnehmer, der die Vorlage des Fahrtenbuchs verweigerte, musste Kilometergeld bezahlt werden - wieviel wohl?
Der ÖGV hat schon öfters darauf hingewiesen, dass derartige Kuriositäten häufig vorkommen. Bei der Zeugnislüge etwa muss der Arbeitgeber bewusst seinen Nachfolge-Arbeitgeber täuschen, in dem er über einen Mitarbeiter keine (wahren) nachteiligen Äußerungen machen darf. So kommt es dann zu den lächerlichen Codierungen von voll-voller-vollsten im Zusammenhang mit der Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung!
Es wäre erfreulich, wenn in Gerichten Richter sitzen würden, die wenigstens die Grundzüge des Steuerrechts kennen - auch wenn sie Arbeitsrichter sind!
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