Gewerbeverein: EuGH: Der Generalanwalt hat immer Recht
Ob beim bezahlten Ärzte-Schlaf- oder beim Internet-Apothekenurteil: unfehlbar
Wien (pts002/10.09.2003/08:00) Die EU hat ein mehr als seltsames Rechtsempfinden - meint man im Österreichischen Gewerbeverein (ÖGV). Der mediale Stehsatz "Die Empfehlungen der Generalanwältin/des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. In den meisten Fällen folgt ihnen das Gericht jedoch", widerspricht - wenn es so sein sollte - jeglichem grundsätzlichen Rechtsverständnis eines EU-Bürgers.
In Analogie sollte man einmal annehmen, dass die Meinung des Staatsanwalts zumeist den oder die Richter im österreichischen Recht mehr oder weniger bindet. Da könnten wir uns die teuren Richter ersparen und Staatsanwaltsrecht sprechen! Diese Form der Rechtsprechung ist letztklassig.
Gerade zwei aktuelle EuGH-Urteile zeigen deutlich, dass der Generalanwalt - in einem Fall sogar die österreichische Generalanwältin - offenbar unfehlbare Genies sind. Beide Male folgte der EuGH der Generalanwaltsempfehlung uneingeschränkt: Bei der Anerkenntnis voller Bezahlung von im Bereitschaftsdienst schlafenden Ärzten in Deutschland und ebenfalls dort bei der Freigabe des Internet-Apothekenhandels.
Da ist doch wohl die Frage erlaubt, was EuGH Richter denn so den ganzen Tag tun, wenn sie nur den Kopierer anwerfen und die Generalanwaltsmeinung wiederkäuen.
Haben wir bereits im österreichischen Recht, wo es noch handelnde Richter gibt, stets totale Konfusion, wenn die zumeist - etwa in Handelssachen - vollkommen unbedarften Rechtsprecher zu den obskursten Entscheidungen gelangen, dann ist die EU-Gerichtsbarkeit mit dem allmächtigen Generalanwalt wohl eine noch gefährlichere Drohung der Rechtsprechung.
Der ÖGV wünscht sich daher, dass auch beim EuGH - wie in vielen EU-Staaten - fachkundige Laienrichter - etwa aus dem Handelstande - ihre Expertise in ein Verfahren einbringen. Selbst unter Einrechnung der Flugkosten wäre diese Variante die effektivere - verglichen mit derzeit.
Es kann jedenfalls nicht gelten:
§ 1: Der EU-Generalanwalt hat immer Recht.
§ 2: Sollte er einmal ausnahmsweise nicht Recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft!
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