Gewerbeverein: Können KMU von der Gruppenbesteuerung profitieren?
Optimieren Sie Ihr Steueraufkommen ohne Ihr Risiko zu steigern!
Wien (pts054/30.05.2005/20:21) In einem interessanten Vortrag des Steuerexperten Harald Manessinger der LBG-Wirtschaftstreuhand-Österreich im Österreichischen Gewerbeverein (ÖGV) konnte die klare Antwort gegeben werden: Die neue Gruppenbesteuerung nützt nicht nur Konzernen sondern auch dem unternehmerischen Mittelstand!
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 ergeben sich durch die Möglichkeit zur Gruppenbesteuerung auch für KMU interessante Steuersparmöglichkeiten, vorausgesetzt es handelt sich bei den Unternehmen um Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel GmbHs. Neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent ist das der zweite große Eckpunkt der Steuerreform 2005 für die Wirtschaft.
Betreibt ein Unternehmer mehrere Einzelunternehmen oder ist er neben dem Betrieb seines Einzelunternehmens auch noch an einer Personengesellschaft wie etwa einer OHG oder Kommanditgesellschaft beteiligt, so werden die steuerlichen Ergebnisse seiner Einzelunternehmen und sein Gewinn- oder Verlustanteil aus der Personengesellschaft bei ihm zusammengerechnet und versteuert. Steuerpflichtig ist beim Unternehmer in der Regel nur der Saldo all dieser Einkünfte.
Führt der Unternehmer hingegen mehrere Unternehmen als GmbHs, so ist diese Saldierung der Gewinne und Verluste der einzelnen Gesellschaften grundsätzlich nicht möglich. Der Grund ist, dass es sich bei Kapitalgesellschaften wie etwa GmbHs um eigene Steuer- und Rechtssubjekte handelt. Das heißt die Gewinne einer GmbH versteuert nicht der Unternehmer sondern die Gesellschaft, ebenso haftet für die Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht der Unternehmer sondern die Gesellschaft. Diese an sich vorteilhafte Bestimmung ist jedoch dann von Nachteil, wenn ein Unternehmer mehrere GmbHs besitzt, die zum Teil Gewinne und zum Teil Verluste schreiben. Während nämlich eine Gesellschaft Steuern zahlt, erhöhen die Verluste der anderen nur deren Verlustvorträge.
Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung können hingegen auch die steuerlichen Gewinne und Verluste mehrerer GmbHs zusammengerechnet und gegenseitig ausgeglichen werden. Versteuert werden muss daher wie bei einem Einzelunternehmer nur der Saldo. Steuerliche Verluste, die beispielsweise in der Anlaufphase einer Tochter-GmbH entstehen, können mit den hoffentlich steuerlichen Gewinnen der Mutter-GmbH ausgeglichen werden. Dadurch finanziert der Fiskus wirtschaftlich schwierige Anfangs- oder Umbauphasen mit. Dies gilt auch für ausländische Tochtergesellschaften, wobei hier jedoch nur die ausländischen Verluste (bei späterer Nachversteuerung) angerechnet werden.
Ein solcher Ergebnisausgleich war zwar schon bisher, zumindest für das Inland möglich, allerdings sehr kompliziert unter dem Stichwort "Organschaft" (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) geregelt. Für die Gruppenbesteuerung genügt hingegen das Vorliegen von zwei GmbHs, wovon eine (Mutter-GmbH) an der zweiten (Tochter-GmbH) zu mehr als 50 Prozent beteiligt sein muss.
In der Vergangenheit war eine Mutter-GmbH jedoch gut beraten, keine steuerliche Zusammenrechnung (Organschaft) zu beantragen, da durch den seinerzeit notwendigen Ergebnisabführungsvertrag durch die Mutter-GmbH auch zwingend alle handelsrechtlichen Verluste der Tochter-GmbH übernommen werden mussten. Das bedeutete konkret: Das wirtschaftliche Risiko der Tochter-GmbH wurde in die Mutter-GmbH getragen - eine mehr als nachteilige Gestaltung, insbesondere als gerade dieses Risiko durch die Trennung in mehrere GmbHs vermieden werden sollte.
Mit der Gruppenbesteuerung - so Manessinger - können die steuerlichen Gewinne und Verluste zwischen der Mutter- und Tochter GmbH verrechnet und damit Körperschaftsteuer gespart werden. Trotzdem muss die Mutter-GmbH nicht für die wirtschaftlichen Verluste der Tochter-GmbH gerade stehen und diese mitverantworten. Steuerliche Vorteile und wirtschaftliches Risiko der Tochter-GmbH können daher nun getrennt werden. Vorteilhafte Gestaltungen in Unternehmens-Gruppen, insbesondere auch solchen im Familienkreis, können damit erstmals sinnvoll genutzt werden
Wie immer liegt der Teufel im Detail und der Referent konnte auf exzellente Weise hier hilfreiche Tipps geben. Der steuerlichen Kreativität sind natürlich auch keine Grenzen gesetzt.
Details zu diesem Themenkreis erhalten Sie gerne von Dr. Harald Manessinger; Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LBG Wirtschaftstreuhand Österreich (01-53105-715, h.manessinger@lbg.at, www.lbg.at)
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