pts20050627003 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

FMK-Barmüller: Legistisches Kauderwelsch in Arbeitsgruppe klären

Vorgeschriebene Selbstberechnung der Handysteuer undurchführbar, Fehler strafbar


Wien (pts003/27.06.2005/08:31) "Das jüngst beschlossene Handysteuergesetz in Niederösterreich versucht neue Definitionen und Begriffe bezüglich technischer Komponenten der Mobiltelefonie einzuführen, verwendet aber auch Fachbegriffe offensichtlich falsch und ist darüber hinaus hinsichtlich Gesetzestext und erläuternden Bemerkungen widersprüchlich. Die vorgeschriebene Selbstberechung der Steuer ist daher beim besten Willen unmöglich. Eine falsch berechnete Steuer steht aber unter saftiger Strafdrohung. Daher fordern wir, die Einberufung der zugesagten Arbeitsgruppe jedenfalls vor der nächsten Landtagssitzung am kommenden Donnerstag, damit in dieser eine begriffliche Klarstellung zum Handysteuergesetz erfolgen kann", sagte am Sonntag Thomas Barmüller, Geschäftsführer der Brancheninitiative Forum Mobilkommunikation, nach Vorliegen der ersten tiefer gehenden Begutachtungen des niederösterreichischen Handysteuergesetzes.

Aus diesen Begutachtungen geht hervor, dass sowohl die Antennentragmasten zur Gänze als auch die einzelnen Antennen auf den Tragmasten als Bemessungsgrundlage der Handysteuer dienen könnten. Trifft die zweite Auslegung zu, tritt folgende Situation ein: Es ist Stand der Technik, Funkzellen über drei Sektorantennen pro Funksystem, von denen es GSM-900, GSM-1800 und UMTS gibt, zu versorgen. Die von ÖVP und SPÖ beschlossene Handysteuer würde also bei Besteuerung der einzelnen Antennen vervielfacht. Was ÖVP und SPÖ tatsächlich als Bemessungsgrundlage beschlossen haben, ist aus dem Text nicht abzuleiten. Gleichzeitig verpflichtet das Handysteuergesetz die Mobilfunkbetreiber aber die Steuer selbst zu berechnen und unaufgefordert abzuführen. Eine falsche Berechung wird mit bis zum Dreifachen des zu gering berechneten Betrages bestraft und eine Freiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus soll nach § 1 Absatz 1 des niederösterreichischen Handysteuergesetzes "für den Betrieb von Sendeanlagen" eine Landesabgabe erhoben werden. Dadurch unterliegen jene Sendeanlagen keiner Abgabe, die zwar auf der grünen Wiese stehen oder auf Hausdächern montiert sind, aber keine Funkwellen aussenden - schließlich wird nicht die Existenz der Anlage, sondern ihr Betrieb besteuert. Diese eindeutige Konsequenz aus dem Gesetzestext steht aber in Widerspruch mit dem angeblichen Zweck des Gesetzes. Berechnet also ein Betreiber die Handysteuer nur aufgrund seiner aktiven Anlagen könnte sich das Landesabgabenamt auf den Gesetzeszweck berufen und einen Strafbescheid erlassen. In diesem Fall ist für jede nicht in die Berechnung einbezogene Sendeanlage eine Strafe von bis zu EUR 20.000,- möglich und eine Freiheitsstrafe ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.

"Die Betreiber haben ein Recht darauf, zu wissen, was ÖVP und SPÖ in Niederösterreich tatsächlich mit dem Handysteuergesetz besteuern wollen. Wir fordern daher unverzüglich die Einberufung der uns von ÖVP-Klubobmann Schneeberger zugesagten Arbeitsgruppe, um diese Fragen zu klären. Im Extremfall wird sonst noch jemand für Wochen eingesperrt, nur weil der Landesgesetzgeber sich nicht sachkundig gemacht hat, aber gleichzeitig die Macht hat, seinem legistischen Kauderwelsch durch Strafdrohungen Nachdruck zu verleihen", Barmüller abschließend.

(Ende)
Aussender: Forum Mobilkommunikation (FMK)
Ansprechpartner: Mag. Thomas Barmüller
Tel.: 01/58839-38
E-Mail: barmueller@fmk.at
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