Gewerbeverein: Beschäftigung Scheinselbstständiger ist Sozialbetrug!
Auch der Pfusch des Häuslbauers ist nach dem Sozialbetrugsgesetz strafbar!
Wien (pts045/27.07.2005/21:03) Endlich hat ein Rechtsexperte den Scheinselbstständigen die notwendige rechtliche Würdigung verpasst. In Ecolex 7/2005 (Manz) stellt Friedrich Filzmoser klar, dass die Beschäftigung von Ein-Mann-Betrieben mit Gewerbeberechtigung (im Innenausbau auch unter dem Spachtler-Synonym gehandelt) unter das Sozialbetrugsgesetz fällt. Begründung: Hier werden zwar zumeist (Mindest-)Beiträge an die SVA abgeführt, de facto werden aber Dienstgeber- und -nehmerbeiträge und gegebenenfalls Beitragszuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) hinterzogen.
Der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) und seine bauaffinen Partnerverbände VÖTB (Verband Österreichischer Stuckateur- und Trockenausbauunternehmungen) und VÖDU (Verband Österreichischer Dämmunternehmungen) finden diese Beurteilung der Rechtslage durch einen Experten für bemerkenswert. Immerhin stellen die Gewerbebehörden nach wie vor reihenweise und vollkommen unplausibel an Ein-Mann-Betriebe aus den neuen EU-Ländern Gewerbeberechtigungen aus. Dass nun einmal der öffentlich-rechtlichen Verwaltung klar gesagt wird, dass sie Ungesetzliches macht, erleichtert. Es wird zwar nichts nützen, aber gewarnt sollen sich die Behörden beim massenhaften Ausstellen von Gewerbescheinen schon fühlen - sonst sind sie irgend einmal selbst Sozialbetrüger!
Ebenso bemerkenswert ist Filzmosers Rechtsmeinung, dass auch der private Häuslbauer unter das Sozialbetrugsgesetz fällt. "Gewerbsmäßigkeit" wird nämlich in dieser Rechtsmaterie ausschließlich im strafrechtlichen Sinn verstanden. Und da genügt die Absicht, fortlaufende Einkünfte zu erzielen. Wobei der OGH fest gestellt hat, dass auch permanente Pfuscher-Einsparungen als fortlaufende Einnahmen zu sehen sind. Und "gewerbsmäßig" bedingt auch, wenn wenigstens die Absicht besteht, durch wiederkehrende Schwarzarbeiter Beschäftigung Einkünfte im Sinne von Ersparnissen zu erzielen - so der OGH!
Baut ein Privater somit ein Haus unter Beiziehung von Schwarzarbeitern, wird die Absicht, zumindest für einige Wochen ein strafbares Verhalten in Kauf zu nehmen und somit "gewerbsmäßig" tätig zu sein, kaum zu bestreiten sein.
ÖGV, VÖTB und VÖDU fordern daher die Behörden auf, endlich der Scheinselbstständigkeit einen Riegel vorzuschieben und sie nicht zu begünstigen. Das Sozialbetrugsgesetz könnte nämlich auch einmal gegen sie selbst wirken. Gleiches gilt für den berühmten Häuslbauer. Abgesehen, dass er an seinem Bauwerk durch Pfuscher entstandene Mängel kaum ersetzt bekommt, kann er auch eine saftige Strafe nach dem Sozialbetrugsgesetz aufgebrummt erhalten.
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