Gewerbeverein wünscht eine starke KIAB für faire Wettbewerbsbedingungen!
Die Rahmenbedingungen waren für die Pfuschbekämpfer noch nie so gut!
Wien (pts046/25.04.2006/23:12) KIAB steht für "Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung" und ist seit 2002 eine dem Finanzministerium zugeordnete Dienststelle. Nun hat sich der Rechnungshof mit dieser Institution beschäftigt. Ernst scheint es dort nicht zuzugehen. Hauptkritik des Rechnungshofs: Die Kontrollen je Bedienstetem gingen binnen eines Jahres (von 2003 auf 2004) um satte 41 Prozent zurück. Offenbar erstickt diese Verwaltungseinheit noch rascher im Papierdschungel, als es sonst in der heimischen Staatsbürokratie üblich ist - fürchtet man im Österreichischen Gewerbeverein (ÖGV).
Was der Rechnungshof weiters an der KIAB als wesentlich kritisiert:
+ Die Strafanträge waren binnen Jahresfrist um sechs Prozent rückläufig, in der Steiermark und in Wien sogar um 46 bzw. 23 Prozent.
+ Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden lässt zu wünschen übrig, sogar jene mit der Finanz selbst.
Dabei sind die Rahmenbedingungen für die KIAB stark verbessert worden. So wurde das Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Jahresanfang verschärft und auch die Rechtsprechung gibt mit diversen neuen Verwaltungsgerichtshofsurteilen (nachzulesen im hervorragenden Kommentar von Bichtl/Schmid/Szymanski "Das neue Recht der Arbeitsmigration", erschienen im Neuen Wirtschaftlichen Verlag, Wien - Graz 2006) der KIAB genügend Handhabe zum effektiven und effizienten Einschreiten.
So ist gerade zu den berühmten Spachtlern einiges Bemerkenswertes durch den Verwaltungsgerichthof entschieden worden:
+ Wenn jemand "arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen"
+ "Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, da dies ...unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden" kann.
+ Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Magistratischen Bezirksamt gemäß Gewerbeordnung 1994 ein freies Gewerbe angemeldet hat, ist für die Beurteilung des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt ebenfalls nicht maßgeblich.
+ "Ein Werkvertrag kommt für einfache manipulative Tätigkeiten nicht in Frage"
+ Es erübrigt sich daher auch die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer - sollte er in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden sein - seine Tätigkeit bloß wegen einer (formalen) Anmeldung eines freien Gewerbes "auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften" verrichtet hat. (VwGH vom 3.11.2004, 2001/18/0129)
All dies wäre doch eher dazu geeignet, dass die KIAB-Herrschaften nun endlich handeln und nicht den Output rasant reduzieren, wie der Rechnungshof feststellte.
(Ende)Aussender: | Österreichischer Gewerbeverein |
Ansprechpartner: | Herwig Kainz |
Tel.: | +43/1/587 36 33 |
E-Mail: | h.kainz@gewerbeverein.at |