Bauwesen - Umrechnung veränderlicher Preise bald neu geregelt
Unstete Kostenentwicklung macht Überarbeitung erforderlich
Wien (pts019/07.12.2006/10:31) Seit 1. Dezember 2006 liegt der Entwurf zur neuen ÖNORM B 2111 "Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen - Werkvertragsnorm" vor. Diese ÖNORM enthält Bestimmungen, nach denen bei Änderungen der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen die Preise von Bauleistungen in Verträgen zu veränderlichen Preisen umzurechnen sind.
Die unstete Kostenentwicklung in der Vergangenheit machte eine Überarbeitung der derzeit gültigen Fassung dieser Norm aus dem Jahr 2000 erforderlich. Ohne fixe Stichtage ist nun wieder eine (monatliche) Preisumrechnung vorzunehmen, wenn einer der Veränderungsprozentsätze für die einzelnen Preisanteile den Schwellenwert von zwei Prozent erreicht. Zu den jeweiligen Stichtagen ist eine Leistungsabgrenzung durchzuführen.
Die Möglichkeit der getrennten Preisumrechnung einzelner Leistungsgruppen oder -teile ist in der überarbeiteten Fassung konkret ausformuliert und im jeweiligen Vertrag konkret zu vereinbaren. Mit dieser Art der Preisumrechnung wird es künftig möglich sein, auf Kostenänderungen effektiv und verursachungsgerecht zu reagieren.
Neuerungen und Änderungen
* An neuen Begriffen gibt es im jetzt vorliegenden Entwurf der ÖNORM B 2111 den "objektbezogenen Warenkorb", die "Preisbasis" und die "Warenkorbposition".
* Die Beispiele für Quellen von Preisumrechnungsgrundlagen wurden aktualisiert. Veränderungen von Indizes oder Veränderungsprozentsätze müssen nicht mehr mitgeteilt werden, andere Erhöhungen muss der Auftragnehmer in Zukunft binnen drei Monaten (statt bisher zwei) dem Auftraggeber mitteilen.
* Für die Preisumrechnung in Sonderfällen wurde die Einbeziehung nicht repräsentierter Kosten neu geregelt, wobei die Modifikation der Preisumrechnungsgrundlagen nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Berücksichtigung (Verwendung) der neuen Warenkorbposition vorzunehmen ist.
* Abweichungen von Preisumrechnungsgrundlagen bei Mehr- oder Minderkostenforderungen sind im Zug der Beauftragung zu vereinbaren.
* Entfallen ist der Hinweis auf die Regelung in den ÖNORMEN B 2110 oder B 2117 der Umrechnung von Festpreisen in jenen Fällen, in denen sich eine Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Fertigstellungstermine aus Gründen ergibt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Gleiches gilt für den Abschnitt über den Nachweis, dass die gesetzliche Veränderung von Steuern und Abgaben nicht in den Preisumrechungsgrundlagen enthalten ist.
* Ein neuer (informativer) Anhang B bietet eine beispielhafte Auswahlliste der gebräuchlichen Indices und deren Herausgeber.
Zum vorliegenden Entwurf der ÖNORM B 2111 sind schriftliche Stellungnahmen an das ON bis 31. Januar 2007 möglich.
Nähere Informationen zu "Stellungnahmen zum Entwurf" erhalten Sie unter
http://www.on-norm.at/publish/norm_stellungnahme.html
Diesen Artikel mit weiterführenden Links finden Sie unter
http://www.on-norm.at/publish/3404.html
Aussender: | Österreichisches Normungsinstitut |
Ansprechpartner: | Dr. Johannes Stern |
Tel.: | (+43 1) 21300 317 |
E-Mail: | johannes.stern@on-norm.at |