LBS muss dreistes Kontoentgelt einstampfen
Kunden können Aufforderung getrost ignorieren und müssen 18 Euro im Jahr nicht zahlen
Geld: Verlangtes LBS-Kontoentgelt ist unzulässig (Foto: pixabay.de, NettPix) |
Berlin/Hannover (pte019/18.12.2018/13:30) Ein jährliches Kontoentgelt für die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen ist unzulässig. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Hannover nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) http://vzbv.de gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord http://lbs.de . Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber.
Unwirksame Änderungen
"Nach der Rechtsprechung war bisher nur klar, dass Bausparkassen keine Kontogebühren für ihre Bauspardarlehen verlangen dürfen. Das Landgericht Hannover hat jetzt entschieden, dass auch ein Kontoentgelt in der Sparphase eines Bausparvertrags unzulässig ist. Das ist auch für Kunden anderer Bausparkassen wichtig, die vergleichbare Entgelte oder Service-Pauschalen zahlen", sagt vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld.
Im konkreten Fall hatte die LBS Nord ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse "alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind" - eine nun auf ganzer Linie unwirksame Änderung.
Faule Ausrede Niedrigzinsen
Die Richter begründen: Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen sind wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung ließen die Richter nicht gelten. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.
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