pts20040701046 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Gewerbeverein: Gesetzgeber möge sich zu Pension und Kündigung klar äußern!

Das Gleichbehandlungsgesetz hat natürlich auch negative Konsequenzen!


Wien (pts046/01.07.2004/20:15) Dass wir noch einige Jahrzehnte mit geschlechtsunterschiedlichen Pensionsanfallsaltern leben müssen, scheint politisches Credo zu sein. Immerhin hat ja Verfassungsgerichtspräsident Korinek schon klar gestellt - dass die Regelung, auf die immer Bezug genommen wird, wenn das unterschiedliche Pensionsantrittsalter zu rechtfertigen versucht wird - nicht verfassungsrechtlich sakrosankt ist. In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift "Ecolex" meint nun eine renommierte Autorin, dass allerdings auch eine Dienstgeber-Kündigung zum fünf Jahre früheren Frauen-Pensionsantritt als gleichheitswidrig anfechtbar ist.

Es ist keine Frage, dass in Bereichen mit Biennalsprung-Kollektivverträgen ältere Mitarbeiter vielen Betrieben oft zu teuer werden und darüber hinaus das höchste Maß an Sozialverträglichkeit besteht, im Anlassfall jenen Mitarbeiter zu kündigen, der materiell durch eine Pension abgefedert ist - meint der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV).

Es ist wohl verständlich, wenn Frauen gerne über das Pensionsanfallsalter hinaus arbeiten wollen, um damit weitere Beitragsjahre zu gewinnen. Es kann aber nicht sein, dass die Beliebigkeit der Argumentation dazu führt, dass
+ Frauen ein im Verfassungsrang festgeschriebenes Recht haben, fünf Jahre vor Männern in Pension zu gehen, aber
+ gleichzeitig Gleichheitswidrigkeit einklagen, wenn sie zu dem früheren Pensionsanfallsalter gekündigt werden.

Immerhin muss es heimischen Unternehmen, die durch eine der restriktivsten Kündigungsregelungen in der EU in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit geknebelt sind, ermöglicht werden, zumindest materiell abgesicherte Personen in die Pension hinein zu kündigen.

Das ist doch nicht zu viel verlangt, da bei Kündigung über 50jähriger bis zum frühestmöglichen Pensionsanfallsalter ein saftiger Malus (es wurden schon Zahlen von 12.000 EUR kolportiert) zu entrichten ist.

Der ÖGV fordert den Gesetzgeber auf, klar Stellung zu beziehen, dass mit frühest möglichem Pensionsanfallsalter auch eine Kündigung erfolgen kann, ohne dass das Gleichbehandlungsgesetz bemüht wird. Man kann nicht nur die Rosinen vom Kuchen haben!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Dr. Herwig Kainz
Tel.: 01/587 36 3330
E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
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