pts20050823039 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Gewerbeverein: Misstraue grundsätzlich Deinem Steuerprüfer!

Was im Verkehrsrecht gang und gäbe ist, gilt im Steuerrecht plötzlich nicht!


Wien (pts039/23.08.2005/21:13) Wer bisher dachte, dass ein Vergleich mit dem Finanzamts-Steuerprüfer in einer abgabenrechtlichen Schlussbesprechung hält, befindet sich auf dem Holzweg. Mit dem Fiskus kann man nur - für diesen - vorteilhafte Vergleiche schließen. Das stellte nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Erkenntnis fest. Der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) rät daher grundsätzlich: Traue keinem Vergleich nach einer Steuerprüfung!

Im Gegensatz zu einem Vergleich nach ABGB, bei dem beide Parteien nachgeben, wirkt ein Rechtsmittelverzicht nach einer abgabenrechtlichen Schlussbesprechung nur einseitig - gegen den Geprüften und zum Vorteil des Fiskus. Der ist an keinen Rechtsmittelverzicht gebunden. Details dazu sind dem aktuellen Ecolex-Heft 8/2005 zu entnehmen.

Der VwGH untermauert sein Urteil mit der Feststellung, dass der Rechnungshof Vergleiche im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht gerne sieht. Als ob sich etwa der Gesetzgeber schon einmal Sorgen gemacht hätte, was der Rechnungshof im Politbereich des Landes nicht gerne sieht!

Kritisiert wird in erster Linie eine mögliche Begünstigung risikofreudiger Abgabepflichtiger durch eine mildere Beurteilung von Sachverhalten durch Finanzbehörden, um einen schnellen Abschluss des Verfahrens sicher zu stellen.

Den Umkehrschluss stellt der VwGH wohl nicht her. Um ein Verfahren zu verkürzen, ist im Straßenverkehr nach Bezahlung von Organmandat oder Anonymverfügung (eben auch um einen schnellen Abschluss des Verfahrens sicher zu stellen) eine Berufung seitens des Bestraften ausgeschlossen.

Unser (hoffentlich noch) amtierender Finanzminister, der sich stets als Anwalt des Steuerzahlers aufplustert, möge doch für eine Begegnung auf Augenhöhe zwischen Abgabepflichtigem und Steuerprüfer bei einer Steuerprüfung eintreten.

Was man dem Bürger im Verkehrsrecht zumutet, sollte doch auch - möglicherweise trotz Grausen des Rechnungshofes - im Steuerrecht gelten: Wer sich vergleicht, hat keine Möglichkeit mehr, ein Verfahren wieder aufzurollen!

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Herwig Kainz
Tel.: +43/1/587 36 33
E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
|