pts20050829032 Politik/Recht

Gewerbeverein: Warum Kassenplanstellen nicht nach Vergaberecht zuteilen?

Krankenkassen zahlen zwar, sind aber nicht Nutznießer der Leistungen - na und?


Wien (pts032/29.08.2005/19:48) Eine merkwürdige Ungleichbehandlung sieht der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bei der Vergabe von Kassenplanstellen für Ärzte vor - stellt man im Österreichischen Gewerbeverein (ÖGV) fest. Werden Dienstleistungen mit weit geringeren Werten, als jene im ärztlichen Bereich jeweils nach Vergaberecht ausgeschrieben, dass die Schwarten krachen, ist man im Gesundheitswesen weit zimperlicher!

Dabei könnte man so ja auch ärztliche Kassenplanstellen dem Billigstbieter zuschlagen, wie das im Vergabewesen dieser Republik - noch - entgegen der gesetzlichen Forderung des Bestbieterprinzips üblich ist.

Auch die im Gange befindliche Umsetzung des EU-Vergaberechts in heimisches Recht schließt das Gesundheitswesen aus. Das Bundesvergabeamt steht bisher auf dem Standpunkt, dass die Vergabe einer ärztliche Kassenplanstelle als Dienstleitungskonzession anzusehen ist und verneinte die Anwendbarkeit von Bundesvergaberecht. Nachzulesen sind die Details im Ecolex-Heft 8/2005.

Der VfGH ging dann gleich weiter: Ein Kassenvertrag hat keine entgeltliche Dienstleistung zum Gegenstand, die der Arzt dem Versicherungsträger erbringt, sondern bloß die Abwicklung des dem Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger zustehenden Kostenersatzes.

Da hat man sich aber im VfGH mit dem linken Arm am rechten Ohrwaschl gekratzt. Jeder Bahnhof der gebaut wird, dient ja wohl nicht in erster Linie den ÖBB sondern den Fahrgästen, die befördert werden. Somit könnte man auch das Vergabeverfahren im Bauwesen unter dem Standpunkt der Vergabe einer Dienstleistungskonzession an den Bauausführenden umfunktionieren.

Wenn man in diesem Staat an das Vergaberecht ernsthaft herangeht, dann ist jeder - und zwar generell jeder - entgeltliche Lieferauftrag eines öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach dieser Rechtsmaterie zu behandeln. So könnte man im Gesundheitswesen die Honorare der Ärzte ganz schön herunter fahren. Schließlich ist ja auch die tarifliche Bezahlung von Ärzten ein Unfug, da sie ein schlichtes Kartell darstellt.

Aber zu diesen Erkenntnissen konnte sich der VfGH wohl nicht durchringen und der Gesetzgeber will dies auch nicht bei der Überleitung des EU-Vergaberechts tun - warum eigentlich nicht?

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
Ansprechpartner: Herwig Kainz
Tel.: +43/1/587 36 33
E-Mail: h.kainz@gewerbeverein.at
|